Urteil zur Wohngebäudeversicherung

Müssen Kunden eine Rückstau-Sicherung funktionsbereit halten?

In einem aktuellen Fall musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main darüber entscheiden, ob eine Klausel in der Wohngebäudeversicherung wirksam ist, die dem Kunden die Pflicht auferlegt, eine Rückstau-Sicherung „funktionsbereit“ zu halten. Hier lesen Sie, wie die Richter urteilten.
© Andreas Klingberg für AfW Berlin
Norman Wirth ist Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, außerdem Vorstand im Bundesverband Finanzdienstleistung AfW.
Was war geschehen?

Der Versicherungsnehmer und seine Ehefrau entdeckten am 13. März 2019 im Keller ihres Hauses Feuchtigkeit durch aufsteigendes Wasser. Ursache dafür war der Ausfall der Rückstau-Sicherung, die das Wasser nach außen in den Straßenkanal pumpen sollte. Der Kunde meldete den Schaden und machte gegenüber der Gebäudeversicherung Schadensbeseitigungskosten geltend.

Der Versicherer nahm unter Berufung auf eine vereinbarte Wartungsobliegenheit eine Leistungskürzung in Höhe von 50 Prozent vor. Der Kunde habe die Obliegenheit verletzt, die Rückstau-Sicherung funktionsbereit zu halten. Eine DIN-gerechte Wartung hätte durch einen Fachbetrieb zweimal jährlich erfolgen müssen.

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Der Streitfaktor

Der Kunde soll bei einem Ortstermin gegenüber dem vom Versicherer beauftragten Gutachter und einem weiteren Zeugen gesagt haben, dass die Rückstau-Sicherung noch nie geprüft worden sei. Demgegenüber behauptet der Kunde, dass er beim Ortstermin gesagt habe, dass Wartungen durch ihn persönlich erfolgt sein sollen und laut Angaben des Agenten der Versicherung, eine Sichtprüfung der Rückstau-Sicherung ausreichend sei.

Der Versicherer entgegnet, dass der Entschädigungsanspruch des Kunden aufgrund von Falschangaben wegen arglistiger Täuschung verwirkt sei. Allenfalls sei er wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung zur Regulierung in Höhe von 50 Prozent verpflichtet.

Das Urteil

Die Klage vor dem Landgericht wurde abgewiesen. Hiergegen wehrte sich der Kläger überwiegend erfolgreich mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urteil vom 13. Mai 2022, Aktenzeichen 7 U 71/21). Das OLG entschied, dass die streitige Frage, ob und wie regelmäßig Rückstau-Sicherungen zu warten seien oder tatsächlich gewartet wurden, dahinstehen kann.

Mangels wirksam vereinbarter Wartungsobliegenheit scheidet eine Obliegenheitsverletzung aus. Die Klausel ist zu unbestimmt. Eine Pflicht zur DIN-gerechten Wartung ist nicht ersichtlich. Mangels hinreichender Konkretisierung bleibt der Versicherungsnehmer im Ungewissen darüber, welche Art von Obliegenheiten von ihm konkret abverlangt werden. Demnach kann sich die Beklagte nicht wegen Falschangaben zur Wartung auf den Verwirkungsgrund der arglistigen Täuschung berufen.

Die Bewertung

Der Senat verdeutlicht zugunsten der Versicherungsnehmer, dass der Versicherer zur hinreichenden Bestimmtheit einer Klausel klare und eindeutige Formulierungen verwenden muss. Dies sei ihm unschwer möglich und im Rahmen einer sanktionsbewehrten Wartungsobliegenheit auch erforderlich. Zumindest hätte eine klare Vorgabe zu Wartungsintervallen erfolgen müssen. Aus einer unwirksamen Klausel kann der Versicherer keine Rechte herleiten.

Über den Autor

Norman Wirth ist Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Versicherungsrecht, Vertriebsrecht, Vermittlerrecht und Kapitalanlagerecht und Inhaber der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin.

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