Streitfall Erdsenkung

Muss das Haus im Boden verschwinden, bevor die Versicherung zahlt?

Ein großes Loch hatte sich 2002 im thüringischen Tiefenort aufgetan. Infolge weiterer Nachbrüche, haben inzwischen fünf Familien ihr Zuhause verloren. Die Versicherung würde aber erst zahlen, wenn die Häuser „nicht mehr an der Erdoberfläche vorhandenen gewesen wären“, hieß es. Was ist dran an dieser Aussage? Pfefferminzia hat beim Versicherungsverband GDV nachgefragt.
© dpa/picture alliance
Ein Einwohner schaut in Tiefenort im Januar 2010 in einen Krater. Immer mehr davon haben sich in den vergangenen 16 Jahren in dem kleinen Ort in Thüringen aufgetan – fünf Familien verloren dadurch Haus und Hof.

Immer mehr große Krater haben sich in den vergangenen 16 Jahren in Tiefenort aufgetan – fünf Familien verloren dadurch Haus und Hof. Als Ursache haben Experten das Auswaschen salzhaltiger Schichten ausgemacht, wodurch sich im Untergrund der Bergbauregion Hohlräume gebildet haben.

Der Landkreis Wartburgkreis hat inzwischen ein dauerhaftes Nutzungsverbot für die Häuser der betroffenen Familien ausgesprochen. Wohnen ist dort also nicht mehr möglich. Können die Familien auf eine Entschädigung ihrer Versicherung hoffen?

Eine Entschädigung durch Versicherungen sei bislang daran gescheitert, dass die Häuser „nicht im Erdloch verschwanden“, heißt es laut einem Medienbericht, der sich auf Angaben von betroffenen Familien beruft. „Nur wenn die Häuser nicht mehr an der Erdoberfläche vorhandenen gewesen wären, hätten die Versicherungen gezahlt“, so der Bericht.

Fakt ist, dass das Risiko „Erdsenkung“ nicht von einer herkömmlichen Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist. Hierfür bedarf es eines zusätzlichen Schutzes in Form einer Elementarschadenversicherung, auch Naturgefahrenversicherung genannt.

Wäre noch die Frage zu klären, wie das Risiko „Erdsenkung“ genau definiert ist, damit versicherte Eigenheimbesitzer und Mieter eine Leistung einfordern können?

„Sobald an der Immobilie ein materieller Schaden infolge eines Absenkens des Erdbodens entsteht, haben Versicherte einen Leistungsanspruch in Höhe des festgestellten Schadens“, erklärt eine Sprecherin des Versicherungsverbandes GDV auf Anfrage. In der Regel beurteilt ein vom Versicherer beauftragter Regulierer das Schadenausmaß und erteilt im Versicherungsfall die Freigabe der Leistungen. Dann kann der Hausbesitzer Handwerker beauftragen und die Rechnungen zur Regulierung einreichen. Alternativ kann auch eine direkte Kostenübernahme der Versicherung mit den Handwerkern vereinbart werden.

Muss das Haus verschwunden sein?

Ob das betroffene Haus nur teilweise oder gänzlich im Boden versunken ist, spielt dabei laut GDV keine Rolle. Für den Leistungsfall sei allein der materielle Schaden und die Kosten seiner Beseitigung maßgeblich. Und wenn ein offensichtlicher Schaden nicht ersichtlich ist und auch kein verdeckter materieller Schaden durch ein Gutachten festzustellen ist, aber die Behörden bereits ein vorsorgliches Nutzungsverbot für die Immobilie aussprechen? In diesem Fall kann eine Versicherung nicht helfen, so der Verband.

Immerhin können die betroffenen Familien auf staatliche Unterstützung hoffen. Dem Medienbericht zufolge strebt die Kommune eine Entschädigung der betroffenen Familien durch das Land an. Anschließend sollen die Häuser abgerissen werden und auf dem Areal zum Beispiel eine Streuobstwiese entstehen.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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