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Ein Mann hält seine Kamera mit einer zerbrochenen Linse: Die Privathaftpflichtversicherung zählt zu den wichtigsten Policen. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 06.08.2018 um 17:53
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:45 Min

Wer eine Privathaftpflichtpolice hat, ist für den Fall, dass er unabsichtlich jemand anderem schadet, abgesichert. Aber gilt das dann auch für den Nachwuchs? Und wo liegen eigentlich die Grenzen dieses Schutzes? Hier erfahren Sie es.

Nicht ohne Grund zählt die Privathaftplicht zu den wichtigsten Versicherungen, die jemand haben kann. Sollte man unbeabsichtigt Dritten schaden, übernimmt sie die Kosten. Mitunter gibt es aber viele Irrtümer dazu, wann die Police nun wirklich einspringt – und wann eben nicht. Einige davon hat der Finanzdienstleister MLP zusammengetragen.

„Eine zerbrochene Vase ist dabei noch das geringste Problem. Wichtig wird die Privathaftpflicht vor allem bei größeren Schäden, beispielsweise wenn man als Passant einen schweren Autounfall verursacht oder anderen Personen versehentlich einen bleibenden Schaden zufügt“, erklärt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP.

Eingeschränkt ist der Versicherungsschutz vor allem, wenn es um den eigenen Nachwuchs geht. Viele denken, dass die Kinder automatisch mitversichert sind. Das stimmt so nicht. Zudem gibt es Gesetze, die den Schutz einschränken. Fährt ein Sprössling beispielsweise mit dem Rad in das Auto des Nachbarn, zahlt die Versicherung nicht.

„Die wenigsten Versicherten wissen, dass diese Art des Unfalls nicht von der privaten Haftpflichtversicherung abgedeckt ist“, erklärt Schwarz, „daher raten wir allen, bei denen sich Nachwuchs ankündigt, auch deliktunfähige Kinder mit abzusichern.“ Als deliktfähig gilt jeder, der das siebte Lebensjahr vollendet hat.

Teurer Gefallen

Ähnlich verzwickt sieht es bei kleinen Freundschaftsdiensten aus. Geht dabei etwas kaputt, spricht man von einem sogenannten Gefälligkeitsschaden. „Die Rechtsprechung geht davon aus, dass man nicht denjenigen haftbar machen kann, der freiwillig und ohne Gegenleistung einem anderen einen Gefallen tut“, erklärt Schwarz, „der Verursacher ist damit nicht ersatzpflichtig.“ Für den Nachbarschaftsfrieden bieten viele Versicherer aber die „Gefälligkeitshaftung“ als Leistungserweiterung an.

Keine Police, kein Geld?

Was aber, wenn man als Versicherter selbst geschädigt wird, der Verursacher aber keine Police abgeschlossen hat? In solchen Fällen müsste er den Schaden eigentlich aus eigener Tasche bezahlen – blöd ist es nur, wenn er arbeitslos ist und einfach kein Geld hat. Für so einen Fall lohnt es sich, eine „Forderungsausfalldeckung“ als Zusatz abzuschließen. Sie zahlt, wenn man als Geschädigter keine Aussichten auf Geld hat.

Kleine Info am Rande:

Wird ein Versicherter zu Unrecht beschuldigt, springt auch die Privathaftpflicht ein. Sie zahlt im Fall der Fälle sogar für die Gerichtskosten. „Auch deshalb sollten Versicherte im Schadenfall nicht direkt auf ihre Haftpflicht verweisen und die Begleichung des Schadens zusagen. Denn die Versicherung nimmt immer erst eine Prüfung vor, ob die Forderung überhaupt gerechtfertigt ist“, erklärt Schwarz.

Irrtum: einmal abgeschlossen, immer aktuell

Der Experte Schwarz rät zudem, nach jeder Veränderung im Leben – sprich Hochzeit, Kind, Umzug und Co. – sollte immer auch der Versicherungsschutz angepasst werden. Versicherungen mit einem angemessenen Leistungsumfang gibt es bereits ab etwa 50 Euro Jahresbeitrag für Einzelpersonen, ab circa 60 Euro für Familien, berichtet MLP.

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Juliana

Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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