Beim Drachensteigen gilt es einiges zu beachten. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 07.10.2015 um 10:46
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Im Herbst fliegen sie wieder – die Drachen. Doch bei diesem Herbstvergnügen gilt es einiges zu beachten, sonst drohen Schadenersatzansprüche oder sogar Lebensgefahr.

„Unsere Tochter bekommt am Wochenende einen Lenkdrachen von uns geschenkt. Worauf müssen wir achten, wenn wir am Sonntag den Drachen steigen lassen wollen?“ Diese Frage eines Kunden hat der Rechtschutzversicherer DAS zum Anlass genommen, Tipps fürs sichere Drachensteigen zusammenzufassen.

Den Drachen nicht in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder elektrifizierten Bahngleisen steigen lassen. Das sei nicht nur hochgefährlich, sondern könnte auch Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. „Beobachtet nämlich ein aufmerksamer Bahnmitarbeiter das vermeintlich harmlose Vergnügen, wird er über die Notleitstelle veranlassen, dass der Strom abgeschaltet wird“, schreibt der Versicherer. Finanzielle Schäden hieraus gingen dann zu Lasten des Kunden.

Auch sollte man sich gut überlegen, auf welchen Flächen der Spaß überhaupt erlaubt ist, rät die Ergo-Tochter. Spezielle Naturschutzgebiete dürfen zum Beispiel nicht betreten werden. Direkt neben einem Flugplatz ist das Steigenlassen auch verboten. Autobahnen und Bundesstraßen sollte man  auch eher meiden. „Stürzt Ihr Drache dort ab, kann schnell ein schwerer Unfall passieren“, heißt es weiter.

Begibt man sich auf den Acker in der Nachbarschaft, muss man bedenken, dass dieser auch jemandem gehört. „Ist das Feld frisch bestellt, dürfte der Landwirt nicht begeistert sein, wenn Sie dort Ihre Spuren hinterlassen. Kennen Sie den Eigentümer, fragen Sie am besten um Erlaubnis“, rät die DAS.

Geht es an den Drachenkauf sollten Eltern darauf achten, dass Kinder damit auch umgehen können. Sogenannte Einleinerdrachen eignen sich für kleinere Kinder, größere können sich an einem Lenkdrachen versuchen. Die Schnur dürfe aber bei allen Drachentypen maximal 100 Meter betragen. „Sonst brauchen Sie nach dem Luftfahrtrecht eine Sondergenehmigung.“

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