Ein brennendes Haus. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 07.06.2016 um 10:25
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Statt am Computer zu spielen, setzt ein Achtjähriger die Wohnung in Brand. Die Hausratversicherung will nur die Hälfte des Schadens übernehmen. Zu Recht?

Ein Achtjähriger zündelte im Büro seines Vaters mit einem Feuerzeug, das er in einer unverschlossenen Schublade fand. Vereinbart war, dass er dort am Computer spielt. Der entstandene Wohnungsbrand verursachte einen Schaden von 50.000 Euro. Trifft den Vater eine Mitschuld und wenn ja wieviel? Die Versicherung wollte ihre Leistungen um 50 Prozent kürzen.

Wie haufe.de berichtet, stufte die Hausratversicherung das Verhalten des Vaters als grob fahrlässig ein und kürzte die Versicherungsleistung um 50 Prozent. Sein Argument, in der Schublade hätte er nur leere Feuerzeuge aufbewahrt, die er wiederaufladen wollte, qualifizierte die Versicherung als Schutzbehauptung ab. Das OLG Nürnberg dagegen folgte im Prinzip den Ausführungen des Vaters, dass sich in der Schublade Feuerzeuge befanden, die der Vater dort zum Auffüllen abgelegt hatte. Und die habe der Sohn offensichtlich ausprobiert. Mit einem der vermeintlich leeren Feuerzeuge habe er noch Funken erzeugen können, mit denen er ein Blatt Papier in Brand setzte und letztendlich die Wohnung.

Dennoch sah das Gericht eine grobe Fahrlässigkeit im Verhalten des Vaters. Die Versicherung sei deshalb berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen, allerdings nur um 25 Prozent. Grob fahrlässig sei es nämlich, wenn Feuerzeuge nicht so verwahrt waren, dass sie Kindern unter 12 Jahren nicht leicht zugänglich sind. Außerdem stellten Feuerzeuge, die noch einen Rest Brennstoff enthalten, eine erhebliche Gefahr dar. Der Vater hat damit gegen eine allgemeine Sicherheitsregel verstoßen.

Als Raucher hätten die Eltern damit rechnen müssen, dass ihr Sohn aufgrund des Nachahmungstriebs, der Kinder generell auszeichnet, versuchen könnte, mit Feuerzeugen zu spielen. Und schließlich sei die Tatsache, dass die Feuerzeuge nicht offen, sondern in einer unverschlossenen Schublade aufbewahrt wurden, kein ausreichender Entschuldigungsgrund.

Die Urteilsbegründung lautete daher: Die beklagte Versicherung sei berechtigt, ihre Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 25 Prozent zu kürzen (OLG Nürnberg, Urteil v. 11.04.2016, 8 U 1688/15).

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