Was ist geschehen?
Eine Witwe erhält Witwenrente für ihren im Jahr 2000 gestorbenen Ehemann. Seit 2003 bezieht sie zudem ihre Altersrente.
Da die Rentenansprüche aus einer Hinterbliebenenrente auf die Altersrente angerechnet werden, hätte der Sozialversicherungsträger den Betrag ihrer Rente eigentlich kürzen müssen. Das geschieht aber nicht.
Im Jahr 2014 fällt dieser Fehler auf und die Rentenversicherung fordert nach elf Jahren Bezugszeit 9.000 Euro zurück. Der Fall landet vor Gericht.
Das Urteil
Die Richter stellen sich auf die Seite der Witwe (Aktenzeichen S 13 R 5384/15). Die Rentenversicherung habe vor allem aufgrund des Paragrafen 45 des zehnten Sozialgesetzbuches nicht das Recht, ihren Bescheid nach mehr als zehn Jahren aufzuheben.
Im zweiten Absatz heißt es dort: „Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat… Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht … hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.“
Lediglich bei zum Beispiel arglistiger Täuschung oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben, gelte dieser Vertrauensschutz des Verwaltungsaktes nicht.
Das sei hier nicht gegeben, so die Richter. Die Witwe muss die Bezüge also nicht zurückzahlen. Für die Zukunft aber muss die Rentnerin mit geringeren Bezügen rechnen.
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