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Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied: Eine Bausparkasse darf Vertrag nicht wegen Zuteilungsreife kündigen. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 09.11.2016 um 15:52
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Ein Ehepaar klagte gegen eine Bausparkasse, weil sie den Bausparvertrag gekündigt hatte. Seit 2002 war dieser bereits zuteilungsreif, 2015 folgte die Kündigung. Grund: Das Darlehen hat das Paar nie abgerufen, und es wurde dann mit den vereinbarten 2,5 Prozent verzinst, bis die Kündigung rausging. Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab den Klägern nun Recht.

Was ist geschehen?

Ein Ehepaar schließt 1991 einen Bausparvertrag ab. 23.000 Mark sind als Bausparsumme festgelegt. Im Jahre 2002 wird der Vertrag zuteilungsreif, das Darlehen ruft das Paar allerdings nicht ab. Das Bausparguthaben wird dann nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst – bis die Bausparkasse 2015 den Vertrag kündigt. Die Eheleute ziehen daraufhin vor Gericht, da sie den Vertrag noch nicht aufgeben wollen.

Das Urteil

Das Landesgericht Karlsruhe gibt den Klägern Recht. Ein gesetzliches Kündigungsrecht stehe der Bausparkasse in diesem Fall nicht zu: Sie habe das Darlehen „nicht vollständig erhalten“. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei (Aktenzeichen 17 U 185/15).

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