Steuerschonende Vermögensübertragung

Erben und Schenken mit Fondspolicen

Fondsgebundene Rentenversicherungen können maßgeblich zu einer steuerfreien oder steueroptimierten Vermögensübertragung beitragen. Wie das geht, erfahren Sie hier.
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Bei der Vermögensübertragung gibt es einiges zu bedenken

Der Fiskus profitiert davon, dass viele Menschen sich nicht ausgiebig mit der Übertragung des eigenen Vermögens auf die nächste Generation befassen. So wird etwa ein geerbtes Fondsdepot bei einer Bank erbschaftsteuerpflichtig, falls die Freibeträge bereits ausgeschöpft sind. Der Erbe zahlt also zunächst Erbschaftsteuer und bei Verkauf der Fondsanteile zusätzlich noch Abgeltungsteuer auf die erzielten Erträge (die der Erblasser zu Lebzeiten erwirtschaftet hatte).

Quelle: Helvetia

Selbst bei kleinen Sparraten von 100 Euro werden bei einer längeren Laufzeit in einem Fondsdepot teilweise um 30.000 bis 150.000 Euro Steuern zu zahlen sein. Diese sollte sich der Anleger mit einer Fondspolice sparen.

Denn bei vorausschauender Planung muss das nicht sein. Es gibt sinnvolle Möglichkeiten, eine flexible Altersvorsorge mit einer steuersparenden Lösung zur Vermögensübertragung zu verbinden. So ist die Todesfallleistung einer fondsgebundenen Rentenversicherung inklusive aller Erträge frei von einer Belastung durch die Abgeltungsteuer. In speziellen Konstellationen kann der Investor auch für seine eigene Vorsorge die komplette Steuer sparen – auch nach 2005, dem Jahr der Besteuerung der Kapitalversicherungen.

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In vielen Fondspolicen lassen sich auch zwei Versicherungsnehmer in den Vertrag aufnehmen. So kann der Vertrag auf die persönliche und steuerliche Situation individuell angepasst werden. Er kann auf diese Weise ordentlich Steuern sparen und zusätzlich bei einer Schenkung durch ein Veto-Recht noch die Hand übers Geld halten.

„Wer in der Altersversorgung heutzutage noch Steuern zahlt, sollte sich zur ‚Steuerfreien Altersversorgung‘  von seinem Berater informieren lassen“, sagt Guntram Overbeck, Leiter Helvetia Produktmanagement, zu diesem Thema.

Am Pflichtteil vorbei vererbt

Eine Fondspolice kann im Todesfall auch als Schutz vor möglichen Pflichtteilsansprüchen wirken. Denn Ehegatten, Eltern und Kinder haben im Erbfall in der Regel einen Pflichtteilsanspruch, den auch ein Testament nicht aushebeln kann. Sollen jedoch andere Personen bedacht werden, können sie als bezugsberechtigte Person innerhalb einer Fondspolice eingetragen werden. Im Erbfall fließt dann die Todesfallleistung direkt an die Bezugsberechtigen, ohne dass darauf ein Pflichtteil beansprucht werden kann (hier muss man die Zehn-Jahres-Regel für die Pflichtteilsergänzung beachten).

Quelle: Helvetia

Im Rahmen der Steueroptimierung kann zudem vereinbart werden, dass im Todesfall der Bezugsberechtigte anstelle der Einmalleistung eine Rente erhält. Der Vorteil: der steuerpflichtige Wert kann bei einer Rentenzahlung auf rund ein Drittel gesenkt werden (siehe Kasten mit Rechenbeispiel).

Eine weitere Möglichkeit der steuerschonenden Vermögensübertragungen sind Schenkungen, die zu Lebzeiten alle zehn Jahre im Rahmen der Freibeträge steuerfrei bleiben.

Autor

Oliver Lepold ist Dipl.-Wirtschaftsingenieur und freier Journalist für Themen rund um Finanzberatung und Vermögensverwaltung. Er schreibt regelmäßig für Pfefferminzia und andere Versicherungs- und Kapitalanlage-Medien.

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