Nachhaltigkeit in der Beratung

Bafin klärt 4 Fragen zur Offenlegungsverordnung

So ganz klar ist es noch immer nicht, wie die Offenlegungsverordnung (SFDR) in der Praxis umzusetzen ist. Das weiß man auch bei der Finanzaufsicht Bafin. Weshalb sie jetzt zumindest vier Fragen dazu so gut beantwortet, wie es nach aktuellem Stand der Dinge möglich ist. Zum Beispiel die Frage nach Paragraf 34f der Gewerbeordnung.
Die neue Gretchefrage in der Finanzberatung: „Wie hältst du's mit der Nachhaltigkeit?“
© picture alliance / dpa-tmn | Christin Klose
Die neue Gretchefrage in der Finanzberatung: „Wie hältst du’s mit der Nachhaltigkeit?“

Seit März 2021 gilt die EU-Richtlinie mit dem schönen Titel Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR), oder auf Deutsch: Offenlegungsverordnung. Leider ist noch immer in der Praxis einiges unklar, was Begriffe und Abläufe angeht. Und wer überhaupt davon erfasst ist.

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Das gilt sogar, wenn man die Fragen und Antworten der Europäischen Kommission mit einbezieht, heißt es zumindest von der Finanzaufsicht Bafin. Weshalb sie selbst nun vier Fragen beantwortet hat, so gut es nach aktuellem Stand der Dinge und eigenem Handlungsspielraum geht. Die darin enthaltene Rechtsauffassung wolle man der eigenen Verwaltungspraxis zugrunde legen, heißt es weiter. Wenn aus Europa abweichende Meinungen kommen, werde man reagieren.

In den vier Fragen zur Offenlegungsverordnung geht es unter anderem darum:
  • Wie greift die SFDR für Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung greift?
  • Kann man „promote“ mit „bewerben“ übersetzen?
  • Gilt für Finanzprodukte auch eine Taxonomiequote?
  • Wie gilt die Offenlegungsverordnung für Bestandsverträge?

Die kompletten Fragen und Antworten können Sie hier herunterladen.

Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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