Halbteilungsgrundsatz im BGB

BGH urteilt zur Maklerprovision beim Hauskauf

Ein Immobilienmakler darf zu Recht Provision von einem Kunden verlangen, dem er ein Mehrfamilienhaus verkauft hatte. Der hatte nämlich zu spät mitgeteilt, was er mit dem Haus vorhat. Damit greift auch nicht der sogenannte Halbteilungsgrundsatz.
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Halbteilungsgrundsatz für Maklerprovision verletzt?
© picture alliance / dts-Agentur | dts Nachrichtenagentur GmbH
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Halbteilungsgrundsatz für Maklerprovision verletzt?

Wenn ein Hauskäufer das Objekt vom Mehr- zum Einfamilienhaus umwidmen will, muss er das dem Immobilienmakler rechtzeitig mitteilen. Und das muss passieren, noch vor Käufer und Makler den Maklervertrag abschließen, urteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 111/25).

Der Streit dreht sich um ein Haus mit Grundstück, das ein Interessent im Jahr 2021 für 675.000 Euro kaufte. Das Haus enthielt gut erkennbar und ausgewiesen zwei vermietete Wohnungen, je eine in Erdgeschoss und Obergeschoss und jede mit separatem Keller. Allerdings wurde es Anfang der Sechzigerjahre als „Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung“ gebaut und erst später ausgebaut.

Nachdem der Kauf abgeschlossen war, verlangte der Immobilienmakler Provision in Höhe von 41.445 Euro. Die wollte der Käufer jedoch nicht zahlen. Der Makler klagte und bekam vor dem Landgericht Berlin II (85 O 10/23) und dem Kammergericht Berlin (10 U 19/25) recht. Und jetzt auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Aber warum wollte der Käufer die Provision nicht zahlen? Offenbar berief er sich auf den noch recht neuen sogenannten Halbteilungsgrundsatz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der steht in Paragraf 656c, gilt seit Ende 2020 und sagt sinngemäß:

  • Vermittelt ein Makler eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, müssen Käufer und Verkäufer die Provision je zur Hälfte zahlen. Weicht ein Maklervertrag davon ab, ist er unwirksam.

Darauf berief sich in diesem Fall der Käufer. Er behauptete im Nachhinein, das Objekt als Einfamilienhaus gekauft haben zu wollen. Angeblich hatte er das dem Makler im Vorfeld auch schon so gesagt, aber eben nur mündlich.

Der BGH stellte klar: Wenn man einem Haus den geplanten Nutzungszweck nicht eindeutig ansieht, muss der Käufer das „dem Makler spätestens bei Abschluss des Maklervertrags erkennbar“ machen. Und nicht erst nachher.

Mehr zum Thema

Disq bewertet Anbieter von Wertpapiersparplänen

Bei welchen Anbietern lassen sich Wertpapiersparpläne besonders einfach, flexibel und günstig abschließen? Pünktlich zur großen…

Riester-Kunden wollen zur AV-Reform beraten werden

75 Prozent der Verbraucher mit einem Riester-Vertrag möchten sich von ihrem Anbieter oder Vermittler beraten…

Online-Seminar: DU-Schutz für Beamte – so geht’s

Die Absicherung von Beamten bringt im Vergleich zu klassischen Angestellten ganz eigene Besonderheiten mit sich.…

Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert