Ehepartner und Kinder verfügen in Erbfällen über vergleichsweise hohe Steuerfreibeträge. Auf Erbschaften in Höhe von 500.000 Euro (Ehepartner) beziehungsweise 400.000 Euro (Kinder) fällt keine Erbschaftsteuer an.
Darüber hinaus genießen sie ein weiteres Steuerprivileg. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen das Familienheim, in dem der Erblasser wohnte, zusätzlich steuerfrei erben. Dazu müssen sie dort „unverzüglich“ einziehen, soweit sie nicht ohnehin schon da wohnen, und dort mindestens die nächsten zehn Jahre wohnen bleiben. Bei Kindern gibt es zudem eine Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern. Details dazu finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 4a–c.
Diese Familienheimregelung beschäftigt immer wieder die Gerichte und jetzt auch den Bundesfinanzhof. In einem aktuellen Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 27/23) geht es darum, was zum Familienheim zählen kann und vor allem darum, wer dies festlegt.
Der Fall: Der Kläger hat von seinem verstorbenen Vater unter anderem drei aneinandergrenzende Flurstücke mit einer Fläche von insgesamt über 2.000 Quadratmetern geerbt. Auf dem einen steht das vom Vater genutzte Wohnhaus, in das der Sohn nach dessen Tod eingezogen ist. Das zweite ist unbebaut und wird als Garten mitgenutzt, das dritte ist ein L-förmiges Wegegrundstück.
Das Erbschaftsteuerfinanzamt hatte nur das Flurstück von der Erbschaftsteuer befreit, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Die anderen beiden wurden nicht berücksichtigt, dagegen klagte der Sohn – und scheiterte damit vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Im Revisionsverfahren entschied der Bundesfinanzhof jedoch zu seinen Gunsten.
Bewertungen des Finanzamtes vor Ort sind bindend
Die Begründung: Der Begriff des „bebauten Grundstücks“, das steuerfrei vererbbar ist, sei bewertungsrechtlich auszulegen. Damit umfasst es alle Flächen, die das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Schließlich könne das Finanzamt vor Ort die tatsächliche häusliche Nutzung gut beurteilen. In diesem Fall hatte es alle drei Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit ausgewiesen.
Das Urteil bedeutet also, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als wirtschaftliche Einheit festgestellt werden.
Der Bundesfinanzhof weist aber auch darauf hin, dass Erben bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Vor-Ort-Finanzamt vorgehen müssen, sollten sie nicht einverstanden sein. Im Erbschaftsteuerverfahren ist es zu spät.
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