- Von Redaktion
- 22.08.2016 um 14:28
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) stellt eine wichtige Säule der Altersvorsorge dar. Was aber passiert, wenn man den Arbeitgeber wechselt?
Zunächst ist das abhängig davon, wer eigentlich den Vertrag bisher finanziert hat und wie lange eine Zusage auf eine betriebliche Altersvorsorge schon besteht.
Bei der Entgeltumwandlung trägt der Arbeitnehmer die Kosten selber, indem er monatlich Beiträge aus seinem Bruttogehalt in die bAV einzahlt. Daneben gibt es Verträge, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam finanzieren. Und auch nur durch den Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten gibt es.
„Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung, die allein auf einer Entgeltumwandlung beruhen, sind sofort gesetzlich unverfallbar“, sagt der Wiesbadener Rechtsanwalt Jakob T. Lange von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltsverein gegenüber dem Portal anwaltauskunft.de.
Unverfallbar heißt, dass die Ansprüche auf Leistungen aus der Betriebsrente dem Arbeitnehmer immer zustehen. Arbeitnehmern müssen also keine Fristen abwarten oder eine bestimmte Zeit beim Arbeitgeber gearbeitet haben.
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