Verzicht auf Sonderkündigungsrecht

VSH setzt Makler nach Schadenfall vor die Tür – es geht auch anders

Meldet der Versicherungsmakler seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) einen Schadenfall, kann die Stimmung zwischen den Parteien schnell frostig werden – und es droht sogar die Scheidung per Sonderkündigungsrecht. Makler sollten deshalb unbedingt auf einen Verzicht dieser Klausel drängen, rät VSH-Experte Christian Henseler in seinem Gastbeitrag.
© privat
Christian Henseler ist Geschäftsführer der CGPA Europe.

Gemäß Paragraf 111 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann nach Anerkennung oder Ablehnung des Versicherungsfalles jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, muss er eine Frist von einem Monat einhalten.

In der Praxis bedeutet das: Findet der Versicherungsmakler innerhalb dieses Monats keinen neuen Versicherer, wird die IHK als Erlaubnisbehörde ihm mangels Nachweises der gesetzlichen Pflichtversicherung die Erlaubnis entziehen.

Aus diesem Grund ist für viele Versicherungsmakler der Verzicht des Versicherers auf dessen Sonderkündigungsrecht im Schadenfall ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl des Vermögenschaden-Haftpflichtversicherers (VSH). Doch dadurch reduziert sich die Auswahl auf nur wenige Anbieter.

Natürlich bleibt dem Versicherer, wie auch dem Versicherungsnehmer, immer das Recht, den Vertrag ordentlich zum Ablauf zu kündigen. Doch der Vorteil des Verzichts auf die schadenfallbedingte Kündigung ist deutlich: Hat der Versicherungsmakler einen Drei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, ist er mindestens für die gesamte vereinbarte Versicherungsdauer in Sicherheit. Gerade für Existenzgründer, bei denen das Gefahrenpotenzial eines Vermögensschadens grundsätzlich höher ist, ist dies von großer Wichtigkeit. Hinzu kommt, dass es im worst case auch zu zwei in kurzer Zeit aufeinander folgenden Schäden kommen kann.

Der Anschlussvertrag

Versicherungsmakler wissen zudem, dass es bei der Suche nach einem Anschlussvertrag sehr wichtig ist, ob der Versicherer eine schadenfallbedingte Kündigung innerhalb von einem Monat ausgesprochen hat oder ob man mit ihm vereinbaren kann, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag von sich aus zum nächsten Ablaufdatum kündigt.

Einige VSH-Deckungskonzepte beinhalten auch ein sogenanntes Anhörungsrecht des Deckungskonzeptanbieters, wenn der Versicherer den Vertrag des Versicherungsmaklers nach einem Schadenfall kündigen möchte.

Aber welche Argumente hat der Deckungskonzeptanbieter?

Wenn der Versicherer im Interesse der Versichertengemeinschaft einem einzelnen Versicherten kündigen möchte, so deckt sich das in der Regel mit dem Interesse des Anbieters – man will ja schließlich nicht die Schadenquote des Gesamtbestands gefährden oder das Verhältnis zu einem langjährigen Kooperationspartner trüben. Verglichen mit einem solchen Anhörungsverzicht stellt der Kündigungsverzicht ein klares Statement des Versicherers (und nicht des Deckungskonzeptanbieters) dar, seinen Kunden im Schadenfall nicht alleine zu lassen.

Neben diesen sachlichen Gründen gibt es auch noch einen psychologischen Grund. Ein Haftungsfall kann sich, insbesondere wenn es um hohe Summen geht und mehrere Instanzen angerufen werden, über einen sehr langen Zeitraum hinziehen. Das kann mental sehr belastend sein. Der Umstand, dass der eigene VSH-Versicherer den Schadenfall letztlich nicht zum Anlass nimmt, auch noch die Kündigung mit einer Frist von einem Monat auszusprechen, sorgt dann durchaus für ein bisschen Beruhigung.

Über den Autor

Christian Henseler ist Geschäftsführer von CGPA Europe und ausgewiesener VSH-Experte. Die CGPA Europe Underwriting GmbH ist spezialisiert auf die Absicherung von Versicherungsvermittlern im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Die deutsche Vertretung des europaweit tätigen VSH-Versicherers CGPA Europe S.A. (Hauptsitz von CGPA: Paris, Frankreich) ist als Assekuradeur tätig.

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2 Antworten

  1. Ein Hinweis unter Kollegen…

    Wenn ich nichts übersehen habe, oder es falsch interpretiere, wird hier auf den falschen Paragraphen des VVG abgestellt.
    Für die Haftpflichtversicherung gilt m. W. der § 111, nicht der § 92. Somit beginnt die Frist des Sonderkündigungsrechts auch nicht bereits mit der Meldung des Schadenfalles.

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