Urteil zu Kündigungshilfen

Wann Vermittler bei Kontaktverboten übers Ziel hinausschießen

Bei der Umdeckung von Versicherungsverträgen bieten Vermittler Kunden häufig eine Kündigungshilfe an. Dabei werden oft auch sogenannte Kontaktverbote gegenüber Versicherungen ausgesprochen. Diese können aber übers Ziel hinausschießen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Mehr erfahren Sie im Gastbeitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.
© Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, außerdem Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Was ist geschehen?

Ein Vermittlungsunternehmen, das über freie Versicherungsmakler auch Versicherungen vermittelt, beendet die Geschäftsbeziehungen zu einem Versicherungsunternehmen. Als „Kündigungshilfe“ stellt der Vermittler den Kunden systematisch und flächendeckend vorformulierte Kündigungsschreiben zur Verfügung. Die Versicherten sollen damit ihre Versicherungsverträge kündigen.

In diesem Schreiben ist eine Erklärung für die Kunden vorformuliert, dass von einer weiteren Kontaktaufnahme durch das Versicherungsunternehmen abzusehen sei. Etwaige erteilte Einwilligungen in Telefonanrufe, E-Mails oder Vertreterbesuche werden widerrufen. Der bisherigen Versicherung wird auch untersagt, personenbezogene Daten jeglicher Art Dritten mitzuteilen – mit Ausnahme des Vermittlers, der das Kündigungsschreiben zur Verfügung gestellt hat.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sieht zwar in der sogenannte Kündigungshilfe durch den Vermittler keine rechtliche Unzulässigkeit, denn eine Hilfestellung bei der ordnungsgemäßen Auflösung von Versicherungsverträgen sei grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.

Die Richter halten es aber für unzulässig, die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch ein derart gestaltetes Kontaktverbot zu beeinträchtigen (Urteil vom 28. Mai 2019, Aktenzeichen 06 U 27/18). Denn das Ziel sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern vielmehr die gezielte Behinderung des Konkurrenten (Paragraf 4 Nummer 4 UWG).

Diese Mitbewerberbehinderung führe dazu, dass der von der Kündigung betroffene Versicherer und dessen Vermittler deren Leistungen durch eigene Anstrengung nicht mehr angemessen anbieten können. Auch führe das erteilte Kontaktverbot dazu, dass das Versicherungsunternehmen mit seinen Vertragspartnern – den Versicherten – nicht mehr in Kontakt treten könne, auch wenn es um die Abwicklung des noch bestehenden Versicherungsvertrages gehe. Dieses sei rechtlich unzulässig.

Die Zurverfügungstellung derartiger Schreiben mit Kontaktverbot stelle also eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers dar, zumal kein Grund ersichtlich sei, warum der Kunde von der jeweiligen Versicherung isoliert werden müsse, so die Richter des OLG.

Hinweis für die Praxis

In der Praxis bieten Versicherungsvermittler Kunden häufig eine Kündigungshilfe an. Um Kunden und Bestand zu schützen, werden oft auch sogenannte Kontaktverbote gegenüber Versicherungen ausgesprochen, damit diese den Kunden nicht zurückgewinnen sollen.

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt aber, dass dieses Vorgehen – in der vorgenannten Art und Weise – zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann. Denn Versicherungen müssen nun mal mit ihren Kunden in Kontakt treten dürfen, gerade auch in Bezug auf die Vertragsabwicklung.

Vor diesem Hintergrund sollten Vermittler mit der gebotenen Vorsicht ihre Kunden bei der Umdeckung von Versicherungsverträgen unterstützen. Dabei sollte stets im Einzelfall juristisch geprüft werden, ob ein Kontaktverbot zu einem Wettbewerbsverstoß führen kann.

Über den Autoren

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, außerdem Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

Die Kanzlei wird zu diesen Rechtsthemen auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 6. Februar 2020 in Hamburg referieren. Die Veranstaltung ist kostenfrei und richtet sich an Vermittler der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbrache. Informationen zur Agenda finden Sie unter https://vermittler-kongress.de/

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