Urteil

Kann ein Testament auch als Brief geschrieben werden?

Wie schreibt man ein Testament? Normalerweise handschriftlich auf einem Blatt Papier und ab in die Unterlagen damit. In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken hatte eine Frau aber in einer Grußkarte ihre Wunsch-Erben angegeben. Hatte das vor Gericht Bestand? Das erfahren Sie hier.
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Eine Frau beim Notar.
Was ist geschehen?

Eine unverheiratete und kinderlose Frau schreibt einem Paar eine Grußkarte mit folgendem Inhalt: „Ich möchte mich für die liebevolle Aufnahme am 1. Weihnachtstag recht herzlich bedanken. Im neuen Jahr gehe ich mit Toni zum Notar; Ihr allein sollt meine Erben sein. Meine Patin kümmert sich überhaupt nicht mehr um mich, da ist jede Verbindung abgebrochen.“

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Kurz darauf lässt sie von einem Notar tatsächlich einen entsprechenden Testamentsentwurf anfertigen. Dann aber stürzt die Dame und muss ins Krankenhaus – der vereinbarte Notartermin kann nicht mehr stattfinden. Die Frau stirbt.

Die von der Frau in der Karte vorgesehenen Erben beantragen nach dem Tod beim Amtsgericht St. Wendel die Erteilung eines Erbscheins, der sie als rechtmäßige Erben ausweisen soll. Das Nachlassgericht tut das, wogegen die gesetzlichen Erben Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken einlegen.

Das Urteil

Die gesetzlichen Erben haben damit Erfolg (Aktenzeichen 5 W 62/21). „Die Saarbrücker Richter führten aus, dass ein privatschriftliches Testament grundsätzlich auch in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Brief enthalten sein kann. Ein solches Testament könne allerdings nur dann juristisch Bestand haben, wenn der Erblasser den Brief mit ernsthaftem Testierwillen verfasst habe“, berichtet Rechtsanwalt Sven Gelbke, Geschäftsführer des Legaltech-Portals „Die Erbschützer“.

Und genau an diesem Testierwillen äußern die Richter des OLG Saarbrücken Zweifel. Zwar habe sie in der Grußkarte festgehalten, dass die beiden genannten Personen allein ihre Erben sein sollten. Zugleich kündigte sie aber an, dafür im neuen Jahr einen Notar aufsuchen zu wollen. Vor diesem Hintergrund, so das Gericht, könne der Testierwille nicht eindeutig festgestellt werden. Vielmehr handele es sich allein um die Ankündigung einer künftigen Erbeinsetzung.

„Die Tatsache, dass die Erblasserin später von einem Notar einen Testamentsentwurf formulieren ließ und einen Notartermin vereinbarte, deutet nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass die Dame selbst davon ausging, mit der Grußkarte noch kein Testament abgesetzt zu haben“, so Gelbke. Der Fall zeige, dass ältere Menschen möglichst schnell und eindeutig ihre Rechtsnachfolge regeln sollten, so der Anwalt. Sonst bestehe die Gefahr, dass genau diejenigen Personen erben, die der Erblasser eigentlich von der Erbfolge ausschließen wollte.

 

Autorin

Karen

Schmidt

Karen Schmidt ist seit Gründung von Pfefferminzia im Jahr 2013 Chefredakteurin des Mediums.

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