Urteil des OLG Hamm

Versicherungsmakler haftet nur für eigene Fehler

Ein Ehepaar bittet einen Makler, den Versicherungsschutz zu prüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Wenig später kommt es zu einem Brand – die Eheleute bleiben aber trotz Wohngebäudeversicherung auf den Kosten sitzen. Warum das Paar sich trotzdem nicht auf eine Falschberatung seitens des Maklers berufen kann, lesen Sie hier.
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Ein Feuerwehrmann vor einem brennenden Haus.

Was war geschehen?

Ein Ehepaar hatte einen Makler beauftragt, ihren Versicherungsbestand durchzugehen und den Versicherungsschutz gegebenenfalls zu verbessern. Die Parteien schlossen einen Maklervertrag ab – auch eine Wohngebäudeversicherung war hier inkludiert.

Einige Monate später kam es zum Brand auf dem Grundstück des Paares. Ein Brandstifter hatte ein Zelt angefackelt, in dem Heuballen lagerten. Der Schaden: 15.000 Euro. Die Versicherung weigerte sich aber, diese Kosten zu ersetzen. Warum? Das Zelt sei im Leistungsumfang der Gebäudeversicherung nicht enthalten. Das Ehepaar verklagte daraufhin den Makler, weil sie sich falsch beraten fühlten.

Das Urteil

Dieser Meinung schloss sich das Oberlandesgericht Hamm nicht an (Aktenzeichen: 18 U 132/14). Der Makler sei zwar verpflichtet, das versicherte Risiko zu untersuchen und das Ehepaar über Lücken aufzuklären. Man könnte von dem Makler im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme aber nicht verlangen, dass er den Versicherungsschutz umfassend analysiert.

Vielmehr hätten in diesem Fall die Eheleute den Makler informieren müssen, dass auf ihrem Grundstück ein Zelt steht.

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