Umdeckung einer Lebensversicherung

Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gehen sehr weit

Ein Versicherungsmakler empfiehlt seinem Kunden, die Prämie in dessen Lebensversicherung zu reduzieren und stattdessen eine Rürup-Versicherung abzuschließen. Geraten – getan. Später fühlte sich der Kunde nur ungenügend über die Folgen aufgeklärt. Der Bundesgerichtshof gab ihm recht, berichtet Rechtsanwalt Jens Reichow in seinem Gastbeitrag.
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Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 26. Juli 2018 (Aktenzeichen I ZR 274/16) mit den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung zu befassen. Er bekräftigt in seiner Entscheidung nochmals deutlich, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers sehr weit gehen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83). Dies gilt nach dem aktuellen Urteil auch und insbesondere bei der Umdeckung einer Lebensversicherung.

In der Rechtsprechung war bereits anerkannt, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gerade bei einem Wechsel des Versicherungsschutzes sehr weitreichend sind. Hintergrund ist, dass sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich bei einem Wechsel des Versicherungsvertrages nicht verschlechtern will.

Beratungspflichten bei Umdeckung einer Lebenpolice

Diesen Grundsatz konkretisiert der Bundesgerichtshof nunmehr für die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsmakler im Jahr 2006 empfohlen, die Versicherungsprämie einer im Jahr 1999 abgeschlossenen Lebensversicherung erheblich zu reduzieren und stattdessen eine sogenannte Rürupversicherung abzuschließen. Dieser Empfehlung war der Versicherungsnehmer gefolgt.

Im Jahr 2013 klagte der Versicherungsnehmer. Er sah die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung verletzt. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers sei die Beratungspflicht dadurch verletzt, dass der Versicherungsmakler keinen Vergleich des angeratenen neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit angestellt hatte. Auch hätte der Versicherungsmakler nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hingewiesen.

BGH bestätigt Versicherungsnehmer

Dieser Argumentation folgte sowohl die Vorinstanz als auch der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Abschluss der Rürupversicherung und die Verminderung der Beiträge für die Lebensversicherungen dem Versicherungsnehmer nur hätten angeraten werden dürfen, wenn dieser dadurch wirtschaftlich besser gestanden hätte als zuvor. Diese Frage der wirtschaftlichen Verbesserung lasse sich zwar nicht abstrakt beantworten, da sie auch von individuellen Präferenzen des Versicherungsnehmers wie etwa in Bezug auf die Erzielung von Steuerersparnissen abhänge.

Der Versicherungsmakler hätte die Frage einer Vergleichsberechnung aber zumindest ansprechen müssen. Auf entsprechenden Wunsch des Versicherungsnehmers hätte dann geprüft werden können, ob sich der Abschluss der Rürupversicherung und die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen für den Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung seiner Wünsche lohnten.

Abschlusskosten – kein ersatzfähiger Schaden

Der Versicherungsnehmer verlangte zunächst den Ersatz der Abschlusskosten der Rürupversicherung. Er argumentierte, dass diese Kosten ihm bereits als konkreter Schaden entstanden seien.

Dieser Argumentation folgten die Karlsruher Richter nicht. Ein etwaiger Schaden des Versicherungsnehmers bestünde nämlich in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die sich ohne die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen ergeben hätte, und der Vermögenslage, die sich nach der Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und dem Abschluss der Rürupversicherung ergibt. Diese Vermögenslagen werden nicht allein durch die Ersparnis und den Aufwand von Kosten der Versicherungen bestimmt, sondern auch durch die Ablaufleistungen der Versicherungen, Steuervorteile und andere Gesichtspunkte, die zudem von der individuellen Situation des Versicherungsnehmers abhängen.

Versicherungsnehmer kann Feststellung begehren

Die Differenz der Vermögenslagen ergibt sich erst bei Ablauf der Versicherungen. Dies ist für den Versicherungsnehmer problematisch. Die aus einer Verletzung der Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung resultierenden Schadensersatzansprüche unterliegen nämlich auch der Verjährung. Um eine Verjährung zu vermeiden, ist der Versicherungsnehmer daher regelmäßig schon vor Ablauf der Versicherungen gehalten, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Er kann dabei jedoch nur auf Feststellung der zukünftigen Schadensersatzverpflichtung klagen. Dies setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt. Eine konkrete Vermögensdifferenz muss der Versicherungsnehmer hingegen nicht nachweisen.

Fazit

Versicherungsmakler sollten die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung kennen und einhalten. Wichtig ist dabei auch, diese Beratung umfassend zu dokumentieren, da es ansonsten zu einer Beweislastumkehr zu ihrem Nachteil kommen kann. Gleichwohl sind Haftungsfälle für Versicherungsmakler stets Einzelfälle. Mit einer Klagewelle ist infolge der BGH-Entscheidung sicherlich nicht zu rechnen.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf die Bereiche Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisiert. Weitere Beiträge zur Vermittlerhaftung finden Sie hier.

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