Versicherer dürfen in Sterbegeldversicherungen eine Wartezeit einbauen, wenn sie den Kunden vor Vertragsschluss gründlich darauf hinweisen. So hat das Landgericht Köln entschieden. Das gilt auch, wenn die Leistung als garantierte Todesfallsumme bezeichnet wird.
Geklagt (Aktenzeichen 26 O 209/13) hatte eine Frau, deren Ehemann kurz nach Vertragsschluss verstorben ist. Der Versicherer hatte in der Folge lediglich die eingezahlten Beiträge zurückerstattet, die garantierte Todesfallsumme jedoch nicht gezahlt.
Das Gericht wies die Klage ab. Der Grund: Der Versicherer hatte den Kunden im Antragsformular vor Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass der Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer dreijährigen Wartezeit greift. Im Produktinformationsblatt war diese Klausel ebenfalls aufgeführt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kunde von der Einschränkung gewusst hatte.
Desweiteren stellte das Gericht klar, dass Wartezeiten im Versicherungsgeschäft durchaus üblich sind. Diese seien dem Grundsatz geschuldet, dass eine private Absicherung nur vor zukünftigen ungewissen Ereignissen und Gefahren schützen soll.
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