Urteil 1: Maklerverträge und der Schutz zugunsten Dritter
Der Fall
Ein Schornsteinfeger soll in Kürze zum Bezirksschornsteinfeger berufen werden, und wendet sich an seinem Versicherungsmakler mit der Bitte um Anpassung seines Versicherungsschutzes. Im Zusammenhang mit der neuen Tätigkeit plant der Mann den Kauf eines Hauses, in dem er mit seiner Frau wohnen will, das aber auch seine Büroräume beherbergen soll.
Auf der Grundlage eines gemeinsamen Gesprächs, an dem auch die Ehefrau des Schornsteinfegers teilnimmt, vermittelt der Makler an den Schornsteinfeger eine Betriebshaftpflichtversicherung inklusive Deckungserweiterung unter anderem auf die Privathaftpflicht auf den Betriebsinhaber und seine Familie sowie auf Haus- und Grundbesitz. Die Ehefrau des Schornsteinfegers ist mitversichert.
In dem Haus, das die Frau gekauft hat, kommt es zum Brand, der auf das Nachbargebäude übergreift. Der Gebäudeversicherer der Nachbarn reguliert den Schaden, nimmt dann aber die Ehefrau des Schornsteinfegers auf Schadensersatz in Anspruch. Diese wiederum wendet sich an die Haftpflichtversicherung ihres Mannes. Der Versicherer lehnt die Regulierung des Schadens ab, da das Haus auch den Gewerbebetrieb des Schornsteinfegers beinhalte.
Es kommt schlussendlich zur Klage gegen den Versicherungsmakler. Dieser beruft sich auf Paragraf 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Versicherungsnehmer sei in diesem Fall der Schornsteinfeger gewesen, und der habe keinen Schaden erlitten.
Das Urteil
Diese Ansicht teilen die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg nicht (Aktenzeichen 6 U 95/17). Der Maklervertrag sei mit Schutzwirkung zugunsten der Ehefrau ausgestattet gewesen. Der Schornsteinfeger habe seine Ehefrau in die Sorgfalts- und Obhutspflichten des Vertrags einbezogen, indem er den Hauskauf durch seine Ehefrau erwähnt habe.
Die vermittelte Haftpflichtversicherung war außerdem so ausgestaltet, dass die Ehefrau als mitversicherte Person begünstigt werden sollte. Die Versicherungsvermittlung habe dadurch erkennbar einen Drittbezug. Folglich könne sich die Ehefrau auch auf den Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten berufen.
Da der Schornsteinfeger im Gespräch angab, das Büro in dem Haus einzurichten, hätte der Versicherungsmakler erkennen müssen, dass die von ihm vorgeschlagene Haftpflichtversicherung nicht passend war. Die Richter verurteilten den Makler zum Schadensersatz.
Lehre für die Praxis
„Durch das Urteil des OLG Brandenburgs wird die Haftung des Versicherungsmaklers über den Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auf einen über den Versicherungsnehmer hinausgehenden Personenkreis – zum Beispiel Ehepartner – erweitert“, gibt Rechtsanwalt Jens Reichow zu bedenken. „Versicherungsmakler sollten sich dieses Haftungsrisikos bewusst sein und dem durch mögliche Gestaltungen im Versicherungsmaklervertrag vorbeugen. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Daneben sollten Vermittler natürlich auch auf eine möglichst genaue und umfassende Dokumentation des Beratungsgespräches achten.“
Urteil 2: Erleichterungen für Makler bei der Objektprüfung
Der Fall
Ein Versicherungsmakler vermittelt eine Wohngebäudeversicherung. Bei den Antragsfragen gibt der Kunde an, das zu versichernde Gebäude stünde nicht leer. Das stimmt aber nicht, es steht sehr wohl leer. Es kommt zu einem Brand, der Versicherer ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kunde verlangt daraufhin Schadensersatz vom Makler. Der Grund: Der Versicherungsmakler sei verpflichtet gewesen, das zu versichernde Gebäude zu besichtigen und hätte dabei bemerken müssen, dass das Gebäude leer stand.
Das Urteil
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm bestätigen, dass der Versicherungsmakler verpflichtet sei, passenden Schutz für seinen Kunden zu besorgen. Und dass er grundsätzlich zur Prüfung des zu versichernden Objektes verpflichtet ist. Aber: Eine Besichtigung sei nur dann erforderlich, wenn relevante Fragen nur auf diese Art und Weise geklärt werden können. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn die Frage des Leerstands habe der Makler auch durch die Befragung seines Kunden klären können (Aktenzeichen 20 U 16/18).
Lehre für die Praxis
Zwar habe das OLG Hamm die Haftung des Maklers verneint und die Klage des Kunden abgewiesen, „jedoch zeigt das Urteil, wie schnell der Versicherungsmakler für Schäden des Versicherten in Anspruch genommen werden kann. Trotzdem das OLG Hamm entschied, dass die unterbliebene Besichtigung nicht zu dokumentieren sei, ist es für Versicherungsmakler gleichwohl empfehlenswert, möglich umfassend zu dokumentieren“, so die Empfehlung von Rechtsanwalt Jens Reichow.
Urteil 3: Wann kann man noch eine Rechtsschutzversicherung abschließen?
Der Fall
Ein Mann verlangt von seinem Rechtsschutzversicherer (der Vertrag besteht seit 1. Januar 2015) die Kostenübernahme für die Abwehr von Gewährleistungsansprüchen aus dem Verkauf eines gebrauchten Autos. Das Auto hat der Mann am 18. Juni 2014 verkauft, die Ansprüche auf Gewährleistung werden am 9. Oktober 2015 geltend gemacht.
Der Rechtsschutzversicherer will nicht zahlen, mit der Begründung, der Rechtsschutzfall sei mit der Übergabe des Fahrzeugs und damit vor Beginn des Rechtsschutzversicherungsvertrags eingetreten.
Das Urteil
Das Amtsgericht Schleiden weist die Klage ab (Aktenzeichen 9 C 74/17), das Landgericht Aachen weist die Berufung des Mannes zurück 3 S 137/17). Der Fall landet vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Und dieser stellt sich auf die Seite des Mannes (IV ZR 195/18). Er habe einen Anspruch auf Rechtsschutzdeckung. Denn: Der Versicherungsfall sei erst dann eingetreten, als die Käuferin des Autos den Mann auf Gewährleistung in Anspruch nehmen wollte. Und nicht schon mit Verkauf des Autos.
Die Festlegung des Versicherungsfalls richte sich nach Paragraf 4 (1) Satz 1 Buchstabe d ARB 2012, wonach der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, „in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begonnen haben soll.“ Dabei komme es allein auf die Tatsachen an, mit denen der Versicherungsnehmer sein Rechtsschutzbegehren begründet.
Lehre für die Praxis
„Begehrt der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die Verfolgung eigener Ansprüche (Aktivprozess), so richtet sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Auslösung des Rechtsschutzfalles allein nach der von ihm behaupteten Pflichtverletzung seines Anspruchsgegners, auf die er seinen Anspruch stützt. Liegt also die Pflichtverletzung in der versicherten Zeit, so steht dem Versicherungsnehmer ein Deckungsanspruch aus seinem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu“, so Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke.
Vermittler sollte ihren Kunden außerdem raten, so der Anwalt weiter, möglichst früh eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Jöhke: „Denn ist der Versicherungsfall bereits eingetreten und hat der Versicherte zu diesem Zeitpunkt keine Rechtsschutzversicherung, so muss der Versicherte Rechtsanwaltskosten und Prozesskosten aus eigener Tasche bezahlen. Das kann in Versicherungsprozessen – zum Beispiel bei einem Rechtsstreit mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung – sehr teuer werden.“
Urteil 4: Verjährung des Stammrechts in der BU-Versicherung – die Uhr tickt
Der Fall
Eine Frau hat eine Fondspolice mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen. Nach einem Skiunfall wird sie bedingungsgemäß berufsunfähig und stellt einen Leistungsantrag, der Versicherer lehnt die Leistung aber ab, ebenso wie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht. Die Ansprüche seien gemäß Paragraf 12 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alte Fassung verjährt. Dort steht in Absatz 3, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Seit 2008 gilt eine neue Fassung des VVG.
Das Urteil
Der Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, das sogenannte Stammrecht, unterliegt auch nach Neufassung des VVG der Verjährung, urteilen die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH, Aktenzeichen IV ZR 90/18). Das betrifft den Anspruch auf Rentenzahlungen als auch auf die Beitragsbefreiung.
Die Verjährung soll den Versicherer davor schützen, dass er sich Jahre nach einer Leistungsablehnung noch mit einem Versicherungsfall auseinandersetzen muss, den er für abgeschlossen hielt. Die Verjährung des Stammrechts sei auch zumutbar für den Kunden. Er könne nicht damit rechnen, nach einer Leistungsablehnung des Versicherers trotzdem Leistungen geltend machen zu können, wenn er viele Jahre untätig blieb und den konkreten Versicherungsfall zu spät verfolgt.
Lehre für die Praxis
„Versicherungsnehmer, die Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend machen wollen, sollten den Versicherungsfall früh beim Versicherer anmelden, um nicht mit der Einrede der Verjährung konfrontiert zu werden“, so Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Es sei auch sinnvoll, jede Leistungseinstellung eines Berufsunfähigkeitsversicherers früh anwaltlich prüfen zu lassen, „da ansonsten die vertraglich zugesicherten Ansprüche des Versicherten vereitelt werden könnten.“
Vermittlern rät der Experte bei solchen Fällen darauf zu achten, „dass die Uhr tickt“. Hier könnten sich im Bestand auch möglicherweise Haftungsfälle ergeben.
Urteil 5: Darum sollten KTG und BU-Rente eine Höhe haben
Ok, nicht aus dem Jahr 2019, sondern aus dem Jahr 2017 ist folgendes Urteil zum Krankentagegeld. Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke wies auf dem Vermittlerkongress auf die Bedeutung des Urteils hin. „Das ist ein Riesenproblem“, so der Anwalt. Aber zuerst zum Fall.
Der Fall
Eine Frau verlangt von ihrem privaten Krankenversicherer die Erstattung der Kosten von verschiedenen medizinisch notwendigen Heilbehandlungen. Der Versicherer erklärt aber die Aufrechnung mit einem Teil des geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung erbrachter Leistungen aus der ebenfalls bestehenden Krankentagegeldversicherung. Warum? Die Frau hat zu derselben Zeit Renten aus zwei privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen erhalten.
Das Urteil
Das Kammergericht Berlin urteilt, dass der Frau kein Anspruch auf Erstattung der abgerechneten Behandlungskosten zusteht. Dieser sei mit dem Anspruch auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen erloschen (Aktenzeichen 6 U 130/15).
Gemäß Paragraf 11 MB/KT ist der Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder der Eintritt Berufsunfähigkeit dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Erfährt der Versicherer erst später davon, muss die Leistung zurückgezahlt werden. Grundsätzlich könnten Versicherungsnehmer nicht zum gleichen Zeitpunkt Leistungen aus einer Krankentagegeld- und einer Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.
Lehre für die Praxis
Und warum gibt es hier nun ein „Riesenproblem“, wie Jöhnke es nennt? Das Krankentagegeld sei oft deutlich höher als die Berufsunfähigkeitsrente. Müssten Versicherten im BU-Fall zu Unrecht bezogenes Krankentagegeld zurückzahlen, stelle sie das oft vor erhebliche finanzielle Probleme. „Versichern Sie daher Krankentagegeld und BU-Rente immer in gleicher Höhe“, empfiehlt der Anwalt Versicherungsmaklern. „Und möchte der Kunde das nicht, halten Sie das in der Beratungsdokumentation fest“.