Sturmtief Barbara und ein schnell heranziehendes Hoch namens Yörn waren schuld. Die schwere Sturmflut in der Nacht auf den 27. Dezember 2016 ließ den Elbpegel in Hamburg mehr als zweieinhalb Meter über den Stand eines mittleren Hochwassers steigen. Da Fluttore versehentlich offen blieben, entstand ein Überschwemmungsschaden von mindestens 3 Millionen Euro.
Der verantwortliche Wach- und Kontrolldienst wollte den Schaden von seiner Betriebshaftpflichtversicherung erstattet erhalten. Doch in der von einem Makler vermittelten Police waren Haftpflichtansprüche, die durch Umwelteinwirkungen wie Gewässer entstehen, nicht abgedeckt. Folglich scheiterte die Deckungsklage gegen den Versicherer. Nun geriet der Makler in den Fokus und wurde 2021 vor dem Landgericht Hamburg wegen Pflichtverletzung zu Schadenersatz verurteilt, denn ihm war das Risiko bekannt (Aktenzeichen 413 HKO 27/20).
Der spektakuläre Schadenfall wirft ein Schlaglicht auf eine Versicherung, die jeder Vermittelnde in Deutschland besitzen muss. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) ist seit Mai 2007 für Versicherungsvermittler und seit Januar 2013 für Finanzanlagenvermittler gesetzlich vorgeschrieben. Sie greift ein, wenn durch ein Versehen, ein Versäumnis oder einen Fehler bei Beratung und Vermittlung Mandanten finanzielle Nachteile entstehen und diese folglich Schadenersatzansprüche stellen.
Eine Statistik über die auftretenden VSH-Schäden ist in der Branche nicht bekannt, üblicherweise gehen Experten von Durchschnittsschäden zwischen 10.000 und 20.000 Euro und recht guten Schadenquoten aus. Aber: Ausreißer mit Schäden mit sehr hohen Entschädigungssummen wie im Hamburger Fluttor-Fall kommen immer wieder mal vor.
Ursprünglich war eine Mindestversicherungssumme in Höhe von einer Million Euro vorgegeben. Mittlerweile muss eine VSH eine Mindestdeckungssumme von 1.300.380 Euro je Versicherungsfall und 1.924.560 Euro für alle Schäden innerhalb eines Jahres aufweisen. Standardmäßig werden Deckungssummen angeboten in Höhe von 1,5 Millionen Euro pro Fall mit zweifacher Maximierung, also maximal 3 Millionen Euro Abdeckung im Jahr.
Zu wenig, wie die Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SDV) schon vor dem Fluttor-Urteil warnte. „Selbst bei kleinen Firmenkunden können sehr große Schäden entstehen. Wenn diese dann mit Forderungen an den Makler herantreten, darf dessen VSH-Versicherungssumme nicht zu niedrig sein. Da hat man wirklich am falschen Ende gespart“, sagt Christian Sünderwald, geschäftsführender Vorstand des SDV. Die Schutzvereinigung bietet daher versicherten Mitgliedern eine zusätzliche Exzedenten-Deckung von bis zu 20 Millionen Euro an.
Denn schließlich können auch mehrere große Schadenereignisse innerhalb der Versichertengemeinschaft eines Maklers eintreten. Und das nicht nur, wenn es um gewerbliche oder industrielle Versicherungsrisiken geht. Das Vergessen einer Fahrerschutzdeckung in der KFZ-Versicherung – dort beträgt die Standarddeckung 15 Millionen Euro – oder die Elementardeckung in der Wohngebäudeversicherung wären typische Beispiele aus dem Privatkundenbereich.
Klar ist: Schäden in der Sparte VSH gehen entweder auf Beratungsfehler oder auf Unterlassungen des Vermittelnden zurück. „Ein Beratungsfehler in der BU-Versicherung kann gravierender sein als die unterlassene Weiterleitung eines Privathaftpflicht-Antrags. Ein nicht weitergeleiteter Antrag zur Hausratversicherung wiederum gravierender als ein Fehler bei einer Krankenzusatzversicherung“, erklärt Christian Henseler, Geschäftsführer von CGPA Europe Underwriting, die VSH-Policen anbietet. Laut Henseler kommen Unterlassungen derzeit häufiger vor. Dazu gehört etwa, dass Angebotsannahmen untergehen, Anträge nicht beim Risikoträger ankommen oder dass Anschlussverträge versäumt werden.
Das Angebot für VSH-Versicherungen ist in Deutschland im EU-Vergleich recht groß. Anbieter sind neben Versicherern auch sogenannte VSH-Makler, Verbände oder Pools. „Insgesamt kommen wir auf rund 40 bis 50 Anbieter, die allesamt auf rund ein Dutzend Risikoträger zurückgreifen“, so Henseler. Eine Police zu finden und abzuschließen sei daher nicht schwierig. Aber welche ist die passende?


„Eine VSH muss, wie andere Pflichtversicherungen auch, den gesetzlichen Vorgaben gerecht werden. Sie sollte die spezifischen Haftpflichtgefahren berücksichtigen und eine an den individuellen Bedarf des Vermittlers angepasste, eventuell auch höhere Versicherungssumme aufweisen“, sagt Norman Wirth, Vorstand des AfW Bundesverbands Finanzdienstleistung. Dazu müssen Fragen beantwortet werden wie: Sind alle Mitarbeitenden erfasst? Haben sich rechtliche Rahmenbedingungen geändert? Wurden neue Geschäftsfelder und -praktiken erschlossen? Sind alle Produkte, zu denen beraten wird und die vermittelt werden, vom Versicherungsschutz umfasst?
Diese und weitere wichtige Fragen können Vermittelnde anhand von sieben zentralen Kriterien (darunter auch Punkte wie der versicherte Personenkreis, Kündigung und Ausschlüsse) mithilfe einer vom AfW in Kooperation mit Hans John Versicherungsmakler erstellten und jüngst überarbeiteten VSH-Checkliste beleuchten. So überprüfen sie, wo akuter Handlungsbedarf besteht oder ob der bestehende VSH-Versicherungsschutz noch ausreicht. Das 19-seitige PDF-Dokument steht hier kostenfrei zur Verfügung.
Gerade bei bestehenden älteren Verträgen lohnt ein Blick in die Bedingungen: „Leider haben nicht alle Anbieter ihr Konzept laufend gepflegt, sodass gerade ältere VSH-Verträge heute viele Schlechterstellungen im Vergleich zu modernen Konzepten beinhalten“, gibt CGPA-Geschäftsführer Henseler zu bedenken. So sollten Services des Vermittlers, die über die reine Vermittlung hinausgehen und direkt vom Kunden vergütet werden, auch versichert sein. Und: „Der Verzicht auf Quotelung bei grober Fahrlässigkeit, eine Besitzstandsklausel beim Wechsel des VSH-Anbieters, eine Innovations- oder eine Best-Leistungs-Garantie können sinnvolle Deckungserweiterungen darstellen“, so Henseler weiter.
Der VSH-Schutz sollte ohnehin mindestens einmal jährlich gecheckt werden, unterstreicht AfW-Vorstand Wirth. Und: „Bei sämtlichen Änderungen Ihres Risikos sollten Sie überprüfen, ob hierfür überhaupt und in angemessener Höhe Versicherungsschutz besteht. Wir raten: Beraten Sie nur zu Produkten und vermitteln diese, wenn auch der entsprechende VSH-Schutz vorhanden ist.“
Zeitliche Deckungslücken sind natürlich zu vermeiden. Das ist allerdings aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu Verstoßdeckung und unbegrenzter Nachhaftung kein gravierendes Problem mehr. Es gilt für alle Beratungsfehler durchgehend Versicherungsschutz. Vermittler, die ihren VSH-Vertragspartner wechseln, sind zudem auf der sicheren Seite, wenn der neue Anbieter eine Übernahme der Nachhaftung aus sämtlichen Vorverträgen sowie eine generell unbegrenzte Nachhaftung anbietet.
Problematisch kann es jedoch werden, wenn der Versicherer den Vertrag direkt nach einem Schaden kündigt, wozu er nach Versicherungsvertragsgesetz ebenso wie der Versicherungsnehmer berechtigt ist. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so muss er eine Frist von einem Monat einhalten. Die Gefahr: Findet der Versicherungsmakler innerhalb dieses Monats keinen neuen Versicherer, droht ihm der Entzug der Erlaubnis durch die zuständige Industrie- und Handelskammer mangels Nachweises der gesetzlichen Pflichtversicherung.
Hinzu kommt: Ein Haftungsfall kann sich, insbesondere wenn es um hohe Summen und über mehrere Instanzen geht, sehr lange hinziehen. „Das kann mental sehr belastend sein. Der Umstand, dass der eigene VSH-Versicherer den Schadenfall letztlich nicht zum Anlass nimmt, auch noch die Kündigung mit einer Frist von einem Monat auszusprechen, sorgt dann durchaus für ein bisschen Beruhigung“, so Henseler. Daher gehört der Verzicht auf das Sonderkündigungsrecht nach einem Schadenfall zu den wichtigsten Kriterien – denn das stellt ein klares Statement des Versicherers dar, seinen Kunden im Schadenfall nicht alleinzulassen.
Hat ein Versicherungsmakler etwa einen Drei-Jahres-Vertrag abgeschlossen, ist er mindestens für die gesamte vereinbarte Versicherungsdauer abgesichert, auch wenn Schadenfälle auftreten oder unberechtigte Forderungen abgewehrt werden müssen. „Gerade für Existenzgründer, bei denen das Gefahrenpotenzial eines Vermögensschadens grundsätzlich höher ist, ist dies von großer Wichtigkeit. Hinzu kommt, dass es im schlimmsten Fall auch zu zwei in kurzer Zeit aufeinanderfolgenden Schäden kommen kann“, betont Henseler.
Mehr ist also mehr in Sachen VSH. Denn Vermittelnde können ihren Haftungsumfang über ihre Geschäftsbedingungen nicht generell begrenzen. Im Fluttor-Fall wurde eine solche Klausel verworfen, denn laut Gesetzgeber kann eine Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht beschränkt werden. Das Landgericht Hamburg hat zudem nochmals klargestellt, dass Makler im Rahmen ihrer laufenden Betreuung das versicherte Risiko nicht nur überwachen, sondern den Versicherungsnehmer bei Veränderungen auch darauf hinweisen und auf eine Anpassung hinwirken müssen.
Allerdings muss der Versicherungsnehmer den Makler über mögliche Veränderungen zuvor in Kenntnis setzen. Das war hier der Fall. Der Streitwert wurde auf 5 Millionen Euro festgesetzt; das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, der Fall befindet sich in Revision. Während die Branche gespannt auf das finale Urteil wartet, sollte sie ihren VSH-Schutz kritisch überprüfen.
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