Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt, wie weitrechend die Auskunfts- und Informationspflichten der Versicherungsberater und -vermittler bei einer Anlageempfehlung sind. © dpa/picture-alliance/Frank Rumpenhorst
  • Von Manila Klafack
  • 15.01.2020 um 11:09
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Versicherungsvertriebler haben umfassende Informationspflichten – auch wenn sie nur Tipps zur Vermögensanlage geben, ohne Produkte direkt zu vermitteln. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Was ist geschehen?

Ein Mitarbeiter einer Versicherung berät einen Kunden schon seit 20 Jahren, hauptsächlich in Versicherungsangelegenheiten. Ende 2005 will der Kunde für sein Alter vorsorgen. Der Vertreter kann ihm aber kein passendes Lebens- oder Rentenversicherungsprodukt der Gesellschaft anbieten, das dem Wunsch nach einer kurzen Laufzeit und einer hohen Rendite entspricht.

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Er rät dem Kunden daher zu einem anderen Produkt: Bei einem Rechtsanwalt könne der Kunde eine kurzfristige Kapitalanlage mit „guten und individuell auszuhandelnden Festzinsen“ abschließen. Er selbst habe dort auch Geld investiert.

Der Kunde tut es ihm gleich. Er zahlt 2007 die Mindestanlagesumme in Höhe von 10.000 Euro erstmalig ein. 2008 und 2014 überweist er weitere insgesamt 200.000 Euro. Kurz nach der Zahlung im Jahr 2014 stirbt der Anwalt. Es wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, da den Forderungen in Höhe von 8 Millionen Euro nur 400.000 Euro gegenüberstehen.

Der Kläger sieht nun eine Schadenersatzpflicht gegenüber dem Versicherer. Denn der Vertreter habe ihm diese Anlage als „absolut sicher, geeignet für seine Bedürfnisse, vertrauenswürdig und seriös empfohlen und eine Rendite von 8 Prozent in Aussicht gestellt“. Die Versicherung wirft dagegen ein, ihr Mitarbeiter habe den Mann nur auf die Anlagemöglichkeit verwiesen und den Kontakt zu dem Rechtsanwalt hergestellt. Der Fall geht durch die gerichtlichen Instanzen und landet schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Das Urteil

Die Bundesrichter stellen sich auf die Seite des Kunden (Aktenzeichen III ZR 244/18). Mit seinem Rat zu einer Vermögensanlage bei dem Rechtsanwalt sei zwischen den Parteien ein Vertrag mit Haftungsfolgen zustande gekommen. Das habe zur Folge, dass der Mitarbeiter die Plausibilität der Anlage und die Bonität des Anbieters hätte prüfen müssen. Das sei nicht geschehen. Auch die Pflicht, den Kunden auf diese unterlassene Prüfung hinzuweisen, sei verletzt worden.

Dass der Mitarbeiter die Empfehlung damit eingeleitet habe, er persönlich habe sein Geld auch bei dem Rechtsanwalt angelegt, sei nicht so zu verstehen, dass er die Empfehlung nicht als Versicherungs- und Anlageberater, sondern als Privatmann habe geben wollen, erklären die Richter weiter. Es sei auch unerheblich, dass die Versicherung keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dieser Empfehlung gezogen habe.

Der BGH hat den Fall an das Oberlandesgericht Celle zurück verwiesen, das nun prüfen muss, ob die einzelnen Anlage-Entscheidungen Folgen der fehlerhaften Empfehlung sind.

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Manila Klafack

Manila Klafack war bis März 2024 Redakteurin bei Pfefferminzia. Nach Studium und redaktioneller Ausbildung verantwortete sie zuvor in verschiedenen mittelständischen Unternehmen den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit.

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