Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat in einem Verfahren vor dem Landgericht Lübeck kürzlich die Haftung eines Versicherungsmaklers abgewehrt. In dem vom LG Lübeck zu entscheidenden Fall ging es um die Haftung des Versicherungsmaklers wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Rürup-Versicherung.
Der Fall
Der Versicherungsnehmer hatte sich 2005 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau in die Beratung durch den Versicherungsmakler gegeben. Eine Beratungsdokumentation fertigte der Versicherungsmakler nicht an – zum damaligen Zeitpunkt bestand noch keine Dokumentationspflicht. Am Ende der Beratung vermittelte der Versicherungsmakler eine Rürup-Versicherung.
Im Jahr 2016 machte der Versicherungsnehmer dann Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über die Besonderheiten einer Rürup-Versicherung geltend. Dabei rügte der Versicherungsnehmer, dass er nicht über folgende Umstände aufgeklärt worden sei:
Für die Richtigkeit seiner Angaben berief sich der Versicherungsnehmer auf das Zeugnis seiner Ehefrau, welche bei dem damaligen Beratungsgespräch mit dem Versicherungsmakler unstreitig anwesend war. Der Versicherungsmakler bestritt die Sachverhaltsangaben des Versicherungsnehmers und behauptete, er habe den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Beratung umfassend über die Besonderheiten einer Rürup-Versicherung, insbesondere jedoch über die gerügten Punkte aufgeklärt.
Das Urteil
Das LG Lübeck entschied mit Urteil vom 22. Dezember 2017 (Az.: 2 O 44/17) zugunsten des Versicherungsmaklers und lehnte dessen Haftung ab. Nach Ansicht des LG Lübeck waren etwaige Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers jedenfalls verjährt.
Die Bestimmung der Verjährungsfristen ist oftmals sehr schwierig, wenn ein Versicherungsnehmer eine fehlerhafte Beratung des Versicherungsmaklers rügt. Hintergrund ist, dass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst zu laufen beginnt, sobald der Versicherungsnehmer Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers nachzuweisen, ist regelmäßig für Versicherungsmakler äußerst schwer. Nicht jedoch in diesem Fall. Neben der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist kennt das Gesetz nämlich auch kenntnisunabhängige Verjährungsfristen. Diese betragen nach § 199 Abs.3 Nr.1 BGB genau 10 Jahre ab Entstehung des vermeintlichen Schadensersatzanspruches. Nach Ansicht des LG Lübecks war diese Verjährungsfrist abgelaufen, da der vom Versicherungsnehmer behauptete Schadensersatzanspruch jedenfalls mit der Vermittlung der streitgegenständlichen Lebensversicherung entstanden wäre.
Das LG Lübeck wies die Klage des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsmakler daher mit der Begründung ab, etwaige Schadensersatzansprüche wären jedenfalls verjährt. Damit musste das LG Lübeck nicht mehr feststellen, ob wirklich eine fehlerhafte Beratung des Versicherungsmaklers vorgelegen hatte.
Fazit
Die Kanzlei Jöhnke & Reichow freut sich, dass die Haftung des Versicherungsmaklers abgewendet werden konnte. In der anwaltlichen Praxis muss jedoch immer wieder festgestellt werden, dass Versicherungsnehmer bei der Vermittlung einer Rürup-Versicherung im Nachhinein eine unterbliebene Aufklärung über die Vererbbarkeit der Ansprüche aus der Rürup-Versicherung, das Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit, das mangelnde Kapitalwahlrecht, die fehlende Abtretungsmöglichkeit und die steuerliche Bewertung rügen.
Versicherungsmakler sollten daher in ihrer Beratungspraxis besonders darauf achten, dass eine Aufklärung des Versicherungsnehmers über die vorgenannten Punkte erfolgt und dies auch entsprechend in der Beratungsdokumentation festhalten.
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