Trauernder Mann sitzt im Wohnzimmer. Die Todesfallleistungen seiner Frau bewahren ihn vor finanziellem Schaden. © Freepik
  • Von Sabine Groth
  • 18.09.2024 um 10:02
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Eine ganzheitliche Ruhestandsplanung kann auch eine steueroptimierte Vermögensübertragung umfassen. Mit speziellen Konzepten für Fondspolicen lässt sich Erbschaftsteuer sparen. Zum Beispiel über eine Verrentung der Todesfallleistung.

Bei der Vermögensübertragung ist die Schenkungs- und Erbschaftsteuer ein entscheidender Faktor. Zwar gibt es bei Erbschaften und Schenkungen innerhalb des Familienkreises relativ hohe Freibeträge, und die Steuersätze halten sich im Rahmen. Bei Übertragungen an andere Verwandte oder Freunde sieht das jedoch ganz anders aus. Werden beispielsweise 200.000 Euro an den nicht ehelichen Lebenspartner vermacht, muss dieser auf 180.000 Euro davon 30 Prozent Steuern zahlen. 54.000 Euro von den 200.000 Euro gehen also ans Finanzamt. Da lohnt es, über steueroptimierte Übertragungslösungen nachzudenken.  

In Teil 21 und Teil 22 dieser Serie haben wir bereits Möglichkeiten vorgestellt, wie sich im Rahmen einer vorausschauenden Ruhestandsplanung mit Fondspolicen die Steuerlast vermindern oder gar vermeiden lässt. Bei einem weiteren Konzept zur steueroptimierten Vermögensübertragung ist ebenfalls eine fondsgebundene Rentenversicherung die Grundlage. Dabei geht es darum, statt eines Einmalbetrags eine wesentlich steuerschonendere Rente zu hinterlassen. Gleichzeitig werden die Vorteile einer Vermögensübertragung per Todesfallleistung genutzt. Aufgelaufene Kapitalerträge während der Laufzeit der Police müssen die Begünstigten hier nicht versteuern. Bei einem klassischen Anlagedepot hingegen würden sie die Steuerschuld miterben. 

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„Damit das Konzept funktioniert, sollte ein Whole-Life-Tarif gewählt werden, dessen Laufzeit lebenslang verlängerbar ist. Denn wichtig ist, dass die Police nicht vor Ableben des Erblassers ausläuft“, erläutert Guntram Overbeck, Leiter Produktmanagement bei Helvetia Leben. Der Erbe wird bei der Police als Begünstigter im Todesfall eingesetzt. Um sicherzugehen, dass das angesparte Vermögen komplett weitergegeben werden kann, sollte vertraglich vereinbart sein, dass die Todesfallleistung dem Vertragsguthaben entspricht.  

Auf die Todesfallleistung fällt für den Begünstigten zwar keine Einkommensteuer an, sie ist jedoch erbschaftsteuerpflichtig. Und hier setzt das Konzept an: „Über eine Zusatzklausel im Vertrag wird vereinbart, dass die Todesfallleistung nicht als Einmalsumme, sondern als lebenslange Rente mit Cash-Option ausgezahlt wird“, erläutert Overbeck. Dadurch reduziert sich die Erbschaftsteuer, denn bei einer Rente ist ein anderer steuerlicher Wert anzusetzen. Dieser ergibt sich aus der Jahresrente, die mit einem Vervielfältiger multipliziert wird, der vom Alter und Geschlecht des Erben abhängt und vom Bundesfinanzministerium festgelegt wird. Geregelt ist die Berechnung in § 14 Bewertungsgesetz.  

Ein Beispiel macht den Steuervorteil deutlich: Ein 65-jähriger Mann möchte seine Lebensgefährtin für den Fall seines Todes absichern. Den Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro alle zehn Jahre hat er bereits ausgereizt. Zudem will er bis zu seinem Tod über das Kapital verfügen können.  

Er investiert einen Einmalbeitrag in eine fondsgebundene Rentenversicherung mit einer speziellen Vereinbarung zur Verrentung der Todesfallleistung. Als er dann überraschend bereits zwölf Jahre später stirbt, beträgt das Vertragsguthaben 100.000 Euro. Seine Lebensgefährtin ist zu dem Zeitpunkt 70 Jahre alt. „Anstelle des Guthabens von 100.000 Euro erhält sie als Begünstigte eine lebenslange Rente mit Cash-Option von jährlich rund 3.400 Euro. Multipliziert mit dem Vervielfältiger, ergibt sich eine steuerliche Basis von etwa 38.000 Euro“, so Overbeck. Abzüglich des Freibetrags sind somit nur etwa 18.000 Euro zu versteuern. Bei einer normalen Auszahlung der Todesfallleistung wären es 80.000 Euro. Oder in zu zahlenden Steuern: rund 5.400 Euro statt 24.000 Euro.  

Über die lebenslange Rente hat die Partnerin bis zu ihrem Tod ein regelmäßiges Zusatzeinkommen, von dem der Ertragsanteil zu versteuern ist. Vielleicht hätte sie aber doch lieber das Kapital. Hier kommt die Cash-Option ins Spiel, die auf der einen Seite eine Todesfallleistung in Höhe des Rentenguthabens an die Hinterbliebenen der Lebensgefährtin erlaubt, auf der anderen Seite aber auch ermöglicht, im Bedarfsfall das Vermögen ganz oder teilweise aus der laufenden Rente zu ziehen. Ein Steuerberater sollte hier – wie bei allen steueroptimierten Konzepten – hinzugezogen werden, da ein sehr früher Rückkauf vom Finanzamt als Gestaltungsmissbrauch ausgelegt werden könnte. Zudem könnte bei der Entnahme Abgeltungsteuer auf enthaltene Erträge anfallen. Zu beachten ist auch, dass die Erbin über genügend Liquidität verfügen muss, um die zwar reduzierte, aber dennoch anfangs fällige Erbschaftsteuer zu begleichen. Dies lässt sich aber sogar in der Vereinbarung zur Verrentung berücksichtigen, denn man kann einen Betrag, z. B. die geschätzte Steuer, festlegen, der nicht verrentet werden soll. 

Da bei Abschluss der Fondspolice keiner weiß, wann der Todesfall tatsächlich eintritt, ob der einst geplante Zweck des Vertragsabschlusses später immer noch gewollt ist oder sich gar die Steuergesetzgebung verändert, sollte der Tarif möglichst flexibel gestaltet sein. Entnahmen sollten für den Kunden, also den potenziellen Erblasser, jederzeit möglich und die Zusatz-Klausel zur Verrentung der Todesfallleistung abwählbar sein.  

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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