Unternehmensberater Peter Schmidt ist Gründer und Geschäftsführer von Consulting & Coaching Berlin. © Consulting & Coaching Berlin
  • Von Peter Schmidt
  • 28.08.2023 um 10:45
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Immer mehr Makler und Vermittler gehen in die aktive Phase der Nachfolge. Speziell ist dabei der Fall, dass die Inhaber einer Mehrfachagenten-GmbH einen Makler kaufen. Nachfolgespezialist Peter Schmidt geht diesem Praxisfall in seiner Kolumne nach.

Es ist schon erstaunlich, dass die Wellen der Umfirmierung vom Mehrfachagenten (MFA) zum Makler aus den 1990er und 2000er Jahren doch so viele Vermittlerunternehmen „überlebt“ haben. Inzwischen sind die noch agierenden MFA-Unternehmen in neuen und jüngeren Händen. Die ehemaligen Inhaber haben vielfach die Firmen an die Kinder weitergegeben und am Status wurde zwischenzeitlich nichts verändert. Dabei sprechen mehrere Argumente für einen Statuswechsel, aber dazu später mehr.

Fassen wir kurz die Unterschiede zwischen den drei genannten Vermittlertypen zusammen.

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter, meist selbstständig tätig, arbeiten in der Regel nur für ein Versicherungsunternehmen. Bei einigen Versicherern gibt es auch den Vermittler im Angestelltenverhältnis. Im Produktportfolio sind dann nur die Produkte des jeweiligen Versicherers oder der Versicherungsgruppe. Auch wenn die Tochterfirmen eines Konzerns oder die Produktsparten andere Namen haben, können diese Vertreter nicht frei Produkte vom Markt verkaufen, auch wenn der Kunde das will.

Versicherungsvertreter haben dennoch einige Vorteile, zu denen manchmal die Befugnis zur Regulierung von Kleinschäden, die Vergabe von Bündelboni beim Verkauf von mehreren Produkten des eigenen Konzerns oder auch die vom Versicherer getragene Haftung bei Beratungsfehlern gehören. Verbraucherschützer verweisen aber auch darauf, dass es der Kunde im Streitfall dann nicht mit dem Vertreter, sondern mit dem Konzern und seinen Rechtsabteilungen zu tun hat.

Mehrfachagenten

Mehrfachagenten sind am ehesten mit den Versicherungsvertretern zu vergleichen, auch wenn sie das nicht gerne hören, weil sie ja Produkte von mehreren Versicherern ihren Kunden anbieten können. Diese Vielfalt von Produkten von verschiedenen Versicherern ändert aber am Status und der Haftung nichts. Passiert dem MFA ein Beratungsfehler, dann übernimmt ebenfalls die jeweils betroffene Gesellschaft die Haftung. Positiv für die MFA ist ein Ausgleichsanspruch wie bei den Versicherungsvertretern, der Teil der Altersversorgung werden kann.

Der besondere Maklerstatus

Versicherungsmakler stehen seit dem „Sachwalterurteil“ des Bundesgerichtshofs rechtlich – im Gegensatz zu den Versicherungsvertretern und MFA – auf der Seite des Kunden. Maklerinnen und Makler können unabhängig entscheiden, mit welchen Versicherern sie arbeiten wollen und welche Produkte sie mit ihren Beratungen vermitteln. Wichtig für die Kunden ist, dass Makler für eigene Fehler in der Beratung oder Produktauswahl selbst haften müssen. Abgesichert werden solche Haftungsfälle über eine Pflichtversicherung, die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH).

Die Vergütung des Maklers ist entweder im Produkt als Courtage eingepreist oder der Makler vereinbart mit dem Kunden vor der Beratung ein Honorar. Grundlage für dieses Sachwalter-Verhältnis zwischen Makler und Kunde sollten ein Maklervertrag, die Maklervollmacht, eine Datenschutzvereinbarung und gegebenenfalls weitere Verträge wie eine Betreuungsvollmacht oder Servicevereinbarungen sein.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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