Das Interesse der Arbeitnehmer an einer bAV wächst. © Freepik
  • Von Sabine Groth
  • 13.09.2023 um 10:52
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:55 Min

Bei der betrieblichen Altersvorsorge lassen sich kräftig Steuern und Abgaben sparen, zumindest in der Ansparphase. Wie die Vorteile genau aussehen und was dann im Ruhestand kommt, erfahren Sie hier.

Bereits seit 2002 haben Arbeitnehmer Anspruch auf die steuerlich geförderte Entgeltumwandlung im Rahmen der betriebliche Altersversorgung. Jetzt scheint auch das Interesse hieran deutlich zu wachsen. In der aktuellen bAV-Studie von Deloitte, in der jährlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befragt werden, geben 47 Prozent der Befragten an, eigene Beiträge aus ihrem Bruttoeinkommen in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen. Dieser Wert hat sich innerhalb von drei Jahren mehr als verdoppelt. Dazu dürfte auch das Betriebsrentenstärkungsgesetz beigetragen haben, das die Rahmenbedingungen weiter verbessert hat.

Entgeltumwandlung ist in allen Durchführungswegen der bAV möglich – mit unterschiedlichen Regeln. Wir konzentrieren uns in diesem Artikel auf die Direktversicherung, die im Maklergeschäft die wichtigste Rolle spielt. Hier gibt es Höchstgrenzen für die Steuer- und Abgabenfreiheit in der Entgeltumwandlung. Maximal 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Rentenversicherung (West) können steuerfrei in die Direktversicherung fließen. 2023 sind das 584 Euro monatlich. Die Hälfte davon, 292 Euro oder 4 Prozent der BBG, ist zudem von Sozialabgaben befreit.

Mit in diese Höchstbeiträge hinein fließt der seit 2022 auch für Bestandsverträge verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Dieser verursacht keine Kosten für den Arbeitgeber, sondern es handelt sich dabei um seine durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Spart er weniger oder gar keine Sozialgaben ein, etwa wenn der Angestellte über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, muss er auch weniger oder gar keinen Zuschuss zahlen.

Nachgelagerte Abgaben auf Betriebsrente

Ganz ohne Steuern und Abgaben ist eine Betriebsrente allerdings nicht. Wie bei der gesetzlichen Rente gilt auch hier das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Auszahlungen aus der betrieblichen Rente unterliegen voll dem persönlichen Steuersatz, egal ob man sich für eine Kapitalauszahlung oder eine lebenslange Rente entscheidet. (Achtung: Bei Altverträgen von vor 2005 gelten andere Regeln.)

Ein weiterer nicht zu unterschätzender Abgabenblock sind bei gesetzlich Versicherten die anfallenden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Insbesondere da hier – anders als auf die gesetzliche Rente – der volle Beitrag inklusive Arbeitgeberanteil gezahlt werden muss. Wer sich mit einer einmaligen Kapitalauszahlung davor drücken will, hat schlechte Karten. Die Auszahlung wird für die Kranken- und Pflegekasse fiktiv auf zehn Jahre gestreckt.

Hier hat die Regierung für ein wenig Milderung gesorgt. Seit 2020 gibt es einen regelmäßig steigenden Freibetrag, auf den in der GKV Pflichtversicherte keine Krankenkassenbeiträge zu entrichten haben. Derzeit liegt er bei monatlich 169,75 Euro. Für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht. Und auch nicht für freiwillig Versicherte in der GKV.

Augen auf bei der Produktauswahl

Die Steuer- und Abgabenersparnisse in der Ansparphase verlieren mit Blick auf die Rentenphase etwas an Glanz. Lohnen kann sich die Entgeltumwandlung in den meisten Fällen dennoch, insbesondere durch die Arbeitgeberzuschüsse von häufig über 15 Prozent.

Ein Selbstläufer aufgrund der Förderung in der Ansparphase ist die bAV allerdings nicht. Das Produkt muss schon stimmen und zumindest gute Chancen aufweisen, dass am Ende deutlich mehr rauskommt als die eingezahlten Bruttobeiträge. Einige Versicherer bieten inzwischen fondsgebundene Direktversicherungen mit geringer oder bestenfalls ohne Garantien als Direktversicherung an. Hier ist der Arbeitgeber gefragt, denn der gibt in den meisten Fällen das bAV-Produkt vor.

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

kommentare
Florian
Vor 1 Jahr

Die 169,75 Euro gelten in der PV als Freigrenze (KV als Freibetrag)

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Florian
Vor 1 Jahr

Die 169,75 Euro gelten in der PV als Freigrenze (KV als Freibetrag)

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