Rechtsanwalt Jens Reichow hält den IDD-Umsetzungsentwurf in vielen Punkten für verfehlt. © Kanzlei Joehnke & Reichow
  • Von Jens Reichow
  • 28.02.2017 um 10:27
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:15 Min

Über den vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie IDD wird heftig diskutiert. Größtenteils ist die Kritik dabei berechtigt, meint Rechtsanwalt Jens Reichow. In seinem Gastbeitrag geht er auf die anstehenden Änderungen ein.

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Versicherungsvermittlerrichtlinie IDD in deutsches Recht empfiehlt zunächst die Erweiterung der Erlaubnispflicht nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO). Danach soll auch die Mitwirkung bei der Schadensregulierung zukünftig eindeutig als Versicherungsvermittlung eingestuft werden. Auch die Anbieter von Vergleichsportalen im Internet, welche bislang oft als Tippgeber fungierten, sollen zukünftig von der Erlaubnispflicht nach Paragraf 34dGewO-E erfasst sein.

Gesetzlich neu geregelt wird auch das Provisionsabgabeverbot. Es soll dem Vermittler nunmehr ausdrücklich nicht mehr gestattet sein, dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person oder dem Bezugsberechtigten Sondervergütungen abzugeben. Und zu den Sondervergütungen zählen eben auch Provisionen.

Verstößt der Vermittler gegen das Provisionsabgabeverbot, so soll das künftig als Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 144 GewO-E gelten. Aktuell erfreuen sich Honorarvereinbarungen etwa bei der Vermittlung von Nettotarifen sowie Servicepauschalen einer großen Beliebtheit unter Versicherungsvermittlern. Hiermit könnte nach dem Willen des Gesetzentwurfs jedoch bald Schluss sein. In Paragraf 34d Absatz 1 GewO-E soll nämlich eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Versicherungsvermittler sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen kann.

Gegenüber Verbrauchern wären Honorarvereinbarungen unwirksam

Nur noch gegenüber Nicht-Verbrauchern wären dann bisher übliche Honorarvereinbarungen noch wirksam. Gegenüber Verbrauchern wären diese Vereinbarungen hingegen wegen Verstoß nach Paragraf 134 BGB unwirksam. Der Vermittler hätte gegenüber dem Kunden keinen wirksamen Vergütungsanspruch mehr.

Die bisherige Regelung zum Versicherungsberater in Paragraf 34e GewO soll nach dem Willen des Gesetzentwurfs gestrichen und durch den Versicherungsberater nach Paragraf 34d Absatz 2 GewO-E ersetzt werden. Die Vergütung des Versicherungsberaters trägt weiter der Versicherungsnehmer.

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Jens Reichow

Jens Reichow ist Partner und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. Er betreut die Bereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht.

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