Kommentar zur IDD-Umsetzung

„Es drohen schwere Unruhen im Vermittlermarkt“

Über den vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie IDD wird heftig diskutiert. Größtenteils ist die Kritik dabei berechtigt, meint Rechtsanwalt Jens Reichow. In seinem Gastbeitrag geht er auf die anstehenden Änderungen ein.
© Kanzlei Joehnke & Reichow
Rechtsanwalt Jens Reichow hält den IDD-Umsetzungsentwurf in vielen Punkten für verfehlt.

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Versicherungsvermittlerrichtlinie IDD in deutsches Recht empfiehlt zunächst die Erweiterung der Erlaubnispflicht nach Paragraf 34d Gewerbeordnung (GewO). Danach soll auch die Mitwirkung bei der Schadensregulierung zukünftig eindeutig als Versicherungsvermittlung eingestuft werden. Auch die Anbieter von Vergleichsportalen im Internet, welche bislang oft als Tippgeber fungierten, sollen zukünftig von der Erlaubnispflicht nach Paragraf 34dGewO-E erfasst sein.

Gesetzlich neu geregelt wird auch das Provisionsabgabeverbot. Es soll dem Vermittler nunmehr ausdrücklich nicht mehr gestattet sein, dem Versicherungsnehmer, der versicherten Person oder dem Bezugsberechtigten Sondervergütungen abzugeben. Und zu den Sondervergütungen zählen eben auch Provisionen.

Verstößt der Vermittler gegen das Provisionsabgabeverbot, so soll das künftig als Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 144 GewO-E gelten. Aktuell erfreuen sich Honorarvereinbarungen etwa bei der Vermittlung von Nettotarifen sowie Servicepauschalen einer großen Beliebtheit unter Versicherungsvermittlern. Hiermit könnte nach dem Willen des Gesetzentwurfs jedoch bald Schluss sein. In Paragraf 34d Absatz 1 GewO-E soll nämlich eine Regelung aufgenommen werden, wonach der Versicherungsvermittler sich seine Tätigkeit nur durch ein Versicherungsunternehmen vergüten lassen kann.

Gegenüber Verbrauchern wären Honorarvereinbarungen unwirksam

Nur noch gegenüber Nicht-Verbrauchern wären dann bisher übliche Honorarvereinbarungen noch wirksam. Gegenüber Verbrauchern wären diese Vereinbarungen hingegen wegen Verstoß nach Paragraf 134 BGB unwirksam. Der Vermittler hätte gegenüber dem Kunden keinen wirksamen Vergütungsanspruch mehr.

Die bisherige Regelung zum Versicherungsberater in Paragraf 34e GewO soll nach dem Willen des Gesetzentwurfs gestrichen und durch den Versicherungsberater nach Paragraf 34d Absatz 2 GewO-E ersetzt werden. Die Vergütung des Versicherungsberaters trägt weiter der Versicherungsnehmer.

Weiter enthält Paragraf 34d Absatz 2 GewO-E die Verpflichtung des Versicherungsberaters bei Gleichwertigkeit der Tarife, einen Nettotarif zu empfehlen. Ist aber nur ein courtagepflichtiger Tarif für den Kunden geeignet, so kann der Versicherungsberater auch einen solchen Tarif vermitteln. Erhaltene Vergütungen des Versicherers sind von ihm dann aber an den Versicherungsnehmer auszukehren.

Verstößt der Versicherungsberater gegen diese Verpflichtung, handelt er wieder ordnungswidrig. Versicherungsunternehmen könnten auch gehalten sein, ihre bisherigen Provisionen und Courtagen zu ändern. Hintergrund ist, dass Paragraf 48a VAG-E des Entwurfs vorsieht, dass Vertriebsvergütungen nicht mit der Pflicht des Vermittlers kollidieren dürfen, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln. Falsche Vertriebsanreize sollen so verhindert werden.

Vereinheitlichung ist das Ziel

Welche Vergütungsformen danach zukünftig genau unzulässig sind, wird sicherlich noch zu klären sein. Insbesondere aber die Zahlung von erhöhten Provisionen und Courtagen für bestimmte Tarife innerhalb einer Produktgruppe dürfte unzulässig sein. Ebenso Bonifikationen bei Erreichen bestimmter Stückzahlen.

Die IDD dient vor allem der Vereinheitlichung verschiedener gesetzlicher Regelungen zu Anlageprodukten. Hierzu werden hinsichtlich der Beratung und Vermittlung von „Versicherungsanlageprodukten“ weitreichende Regelungen eingeführt, welche sich an den bisherigen zur Beratung und Vermittlung von Anlageprodukten orientieren. Die Regelungen sehen danach nicht nur eine detaillierte Risikobelehrung etwa hinsichtlich Verlustrisiken und eine genaue Erfassung des Risikoprofils, der Erfahrungen und finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers vor, sondern auch eine Aufklärung über die mit dem Produkt verbundenen Kosten.

Fazit: In vielen Punkten verfehlt

Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zur Umsetzung der IDD ist in vielen Punkten verfehlt. Insbesondere die scharfe Trennung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern ist zu kritisieren. Das Verbot der Annahme von Vergütungen durch Versicherungsvermittler ist fehlgeleitet und berücksichtigt die besondere Stellung des Versicherungsmaklers als Sachwalter des Versicherungsnehmers nicht.

Mag es noch nachvollziehbar sein, dass ein Versicherungsvertreter nur vom Versicherer bezahlt werden soll, so ist kein Grund erkennbar, weshalb der Makler nicht vom Kunden bezahlt werden können soll, von dem er schließlich auch beauftragt wird. Es bleibt daher nur zu hoffen, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die einzelnen Punkte des Gesetzesentwurfes nochmal sorgfältig auf den Prüfstand gestellt werden. Andernfalls drohen schwere Unruhen im Vermittlermarkt.

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