Interview zur Investmentsteuerreform

„Bei Fondspolicen werden 15 Prozent der Erträge nicht besteuert“

Am 1. Januar 2018 tritt die Reform des Investmentsteuergesetzes in Kraft. Welche Auswirkungen hat das auf Fondspolicen? Und was wird sich im neuen Jahr genau ändern? Das hat Pfefferminzia Claudia Schäfer, Teamleiterin Steuer bei Standard Life, gefragt.
© Standard Life
Claudia Schäfer ist Rechtsexpertin und Teamleiterin Steuer bei Standard Life.

Pfefferminzia: Wie werden die Erträge aus Fondsanlagen in Versicherungsprodukten aktuell vom Finanzamt behandelt?

Claudia Schäfer: Die Erträge aus Fondsanlagen im Versicherungsmantel werden derzeit erst bei Ablauf beziehungsweise bei Kündigung besteuert, sofern eine Kapitalauszahlung gewählt wird. Dies erfolgt durch Abzug von 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer bei Auszahlung. Erfüllt der Vertrag die Kriterien für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens, so kann sich der Steuerpflichtige die Hälfte der Kapitalertragsteuer im Rahmen seiner persönlichen Veranlagung vom Finanzamt erstatten lassen.

Wie soll sich das mit der Investmentsteuerreform ab 2018 ändern?

Die Hauptänderung der Reform ist, dass inländische Erträge in Fondsanlagen bereits auf Fondsebene besteuert werden. Dies gilt insbesondere für Dividenden- und Immobilienerträge. So wird künftig bei Dividenden, die deutsche Unternehmen an Investmentfonds ausschütten, vom ausschüttenden Unternehmen 15 Prozent Quellensteuer einbehalten. Erträge aus im Inland belegenen Immobilien werden künftig im Rahmen einer Steuererklärung durch den Investmentfonds mit 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag besteuert. Zinserträge fallen nicht unter die Änderungen, sie werden weiterhin nicht auf Fondsebene besteuert.

Um die steuerliche Vorbelastung auf Ebene des Versicherten wieder auszugleichen, erhält dieser bei einer Fondspolice zusätzlich eine Freistellung von 15 Prozent bei Auszahlung des Vertrags. Das bedeutet, dass 15 Prozent der erzielten Erträge und Wertzuwächse aus den Investmentfonds nicht besteuert werden.

Gibt es dabei Ausnahmen?

Ja. Da Riester- und Rürup-Verträge steuerlich gefördert werden, hat der Gesetzgeber hier zwei Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung dieser Produkte vorgesehen.

Erstens: Fonds, an denen sich ausschließlich steuerlich begünstigte Anleger beteiligen, können sich auf Antrag beim Finanzamt vom Steuerabzug beziehungsweise von der Steuerpflicht für Immobilienerträge befreien lassen. Der Fonds hat dann keine steuerliche Vorbelastung.

Oder zweitens: Fonds mit steuerlich begünstigten und steuerlich nicht begünstigten Anlegern können sich anteilig einbehaltene Steuer erstatten lassen und diese den steuerbegünstigten Anleger zurückzahlen. Bei Riester- und Rürup-Verträgen ist der Versicherer verpflichtet, Erstattungsbeträge für den Versicherten zu investieren.

Wie müssen Versicherer auf die neue Gesetzeslage reagieren?

Sicherlich werden die neuen gesetzlichen Anforderungen zusätzlichen Aufwand bringen. Sie müssen sicherstellen, dass von Erträgen und Wertzuwächsen, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, bei der Kapitalauszahlung 15 Prozent nicht dem Abzug von Kapitalertragsteuer unterliegen. Sie müssen darüber hinaus entscheiden, ob sie neue Fonds für die steuerbegünstigten Anleger im Rahmen von Rürup- oder Riester-Verträgen anbieten und wie gegebenenfalls das Erstattungsverfahren durchgeführt wird. Zusätzlich sollten Modelle erarbeitet werden, die die Steuerbelastung in den Fonds, die inländische Erträge generieren, darstellen.

Droht eventuell eine Doppelbesteuerung?

Im Versicherungsmantel droht dann eine Doppelbesteuerung, wenn die Vorbelastung im Fonds nicht ausgeglichen wird. Das ist abhängig vom Portfolio und von der Art des Produktes. Grundsätzlich kann man sagen, dass eine Überprüfung der Fondsauswahl und den steuerlichen Auswirkungen innerhalb des Fonds wichtig ist. Folgende Fragen sollten sich die Anleger stellen: Habe ich überhaupt Fonds mit nennenswerten steuerpflichtigen inländischen Erträgen (Dividenden, Immobilienerträge)? Kann man abschätzen, wie hoch die Steuerbelastung ist? Kann mein Produkt bei Auszahlung die Freistellung von 15 Prozent in Anspruch nehmen? Bietet mein Versicherer für meinen Rürup- oder Riester-Vertrag steuerbegünstigte Fonds oder Erstattungsverfahren an? Die Materie ist also sehr komplex und es ist sicherlich sinnvoll, sich intensiv beraten zu lassen.

Lohnen sich Fondspolicen nach der Reform weiterhin im Vergleich zu einer Direktanlage in Fonds?

Ja, Fondspolicen lohnen sich auch weiterhin, insbesondere bei langfristigen Verträgen, die die Voraussetzungen für das Halbeinkünfteverfahren erfüllen. Auch nach der Gesetzesänderung gilt aber, dass ausschließlich die individuelle Situation des Kunden darüber entscheidet, ob eine Fondspolice oder eine Direktanlage in einen Fonds sinnvoller ist.

Dürfen Berater auch nach 2018 noch mit dem Vorteil einer „steuerfreien Fondspolice“ werben, ohne in Schwierigkeiten zu geraten?

Grundsätzlich sind Erträge aus Versicherungsverträgen seit 2005 bei Auszahlung immer steuerpflichtig. Eventuell werden sie steuerlich zusätzlich begünstigt, wenn sie sich für das Halbeinkünfteverfahren qualifizieren. Zusätzlich erhalten Steuerpflichtige ab 2018 aber noch eine zusätzliche Freistellung von 15 Prozent. Es ist daher sicher weiter unproblematisch, auch die steuerlichen Vorteile einer fondsgebundenen Lebensversicherung herauszustreichen.

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