Sieg für die Axa

BGH urteilt zu Beitragserhöhung in der PKV

Wenn Krankenversicherer Beiträge erhöhen, müssen sie das gut begründen und treuhänderisch überprüfen lassen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie aber nicht vollständig offenlegen müssen, wie Limitierungsmaßnahmen bei den Erhöhungen zum Einsatz kommen.
Bundesgerichtshof in Karlsruhe
© picture alliance / SULUPRESS.DE | Marc Vorwerk
Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Die Rechtstreitigkeiten begannen vor sechs Jahren vor dem Landgericht Berlin. Der Kläger wollte die erhöhten Beiträge in zwei Tarifen seiner privaten Krankenversicherung (PKV) bei der Axa nicht hinnehmen. Er klagte auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile. Er fühlte sich nicht ausreichend über die Gründe für die Erhöhung informiert und bezweifelte, dass die Limitierungsmaßnahmen, die Beitragserhöhungen möglichst gering halten sollen, korrekt durchgeführt wurden.

Das Landgericht Berlin gab ihm 2018 Recht (LG Berlin – Urteil vom 24. Mai 2018 – 23 O 144/17). Die Axa ging in Berufung. Das Kammergericht änderte das Urteil zum Teil ab, erklärte aber ebenfalls die Prämienanpassung für unwirksam. Es verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung der darauf gezahlten Prämienanteile (KG Berlin – Urteil vom 8. Februar 2022 – 6 U 88/18).

Schließlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und der hat jetzt das Urteil des Berufungsgerichts, das die Prämienanpassung für unwirksam erklärt hatte, nicht bestätigt (BGH Urteil vom 20. März 2024 – IV ZR 68/22). Vielmehr hat er entschieden, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Nachkalkulation, die zu einer Beitragserhöhung führt, unabhängig davon wirksam ist, ob die Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Limitierungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

Da der Kläger aber keinen Einblick in die Interna des Versicherers hat, hat dieser eine sekundäre Darlegungslast. Er muss allerdings nur darüber Auskunft geben, welche Parameter der Limitierungsentscheidung zugrunde liegen. Über das umfassende, sich auf alle parallel mit Limitierungsmitteln bedachten Tarife erstreckende Limitierungskonzept muss er nicht informieren.

Beendet ist der Rechtstreit damit noch nicht: Soweit es die Wirksamkeit der Prämienanpassung betrifft, hat der BGH den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es soll nachträglich die Nachkalkulation der Prämie prüfen und, falls das keine Fehler ergibt, die Limitierungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des BGH neu beurteilen.

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Autorin

Sabine

Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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