Urlauberin im August 2022 auf Bali: Nicht wenige Menschen mussten Reisen wegen einer Corona-Infektion absagen © picture alliance / ROBIN UTRECHT
  • Von Andreas Harms
  • 18.07.2025 um 11:13
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Einige Kunden der Union Reiseversicherung könnten unerwartet Geld für einen eigentlich abgelehnten Schadenfall bekommen. Zum Beispiel, wenn sie wegen einer Corona-Erkrankung eine Reise nicht antreten konnten. Ein Vergleich in München ändert nämlich die Lage.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Union Reiseversicherung haben sich vor Gericht auseinandergesetzt – und dann einen Vergleich geschlossen. Er führt dazu, dass Kunden des Versicherers eigentlich abgelehnte Schadenfälle nun doch bearbeitet bekommen.

Bei dem Vergleich geht es um eine Klausel in den Bedingungen der Reiseversicherungen. Die Union Reiseversicherung hatte darin „Schäden durch Pandemien“ ausgeschlossen. Dann kam die Corona-Pandemie, Kunden konnten Reisen deshalb nicht antreten – und der Versicherer lehnte es ab, Kosten zu erstatten.

Nun erklärte das Oberlandesgericht München eben diese Klausel für intransparent und damit für unwirksam (Aktenzeichen: 39 U 6590/22). Darüber hinaus verwiesen die Richter darauf, dass andere Versicherer Corona-Fälle sehr wohl als versichert ansehen. Als Beispiele nannten sie Allianz, Barmenia und Hanse-Merkur.

Die Union Reiseversicherung hielt entgegen, dass eine „unerwartet schwere Erkrankung“ im Rahmen einer Pandemie kein „singulärer Schicksalsschlag“ mehr ist. Damit würde der Versicherung „ein unzumutbares Kumulrisiko aufgebürdet“. Dieser Einwand überzeugte das Gericht aber nicht.

Auf Anfrage weist der Versicherer darauf hin, dass das OLG gar nicht den Inhalt der Klausel, sondern den Aufbau der Bedingungen bemängelt.

Noch im laufenden Verfahren schlossen die Verbraucherzentrale und die Union Reiseversicherung den erwähnten Vergleich, weshalb letztere die Schäden nun doch nachträglich bearbeitet. Außerdem wolle sie auf die umstrittene Klausel künftig verzichten, „sofern nicht der Vertrag mit einer Person geschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“).

Das hat der Versicherer inzwischen erledigt, wie er mitteilt. Und noch etwas hat er geändert: „Da sich das gesellschaftliche Leben nach und nach normalisiert hat, sind wir im Kundeninteresse bereits seit Mitte des Jahres 2023 dazu übergegangen, Schäden in Folge von Covid-19 als schwere Erkrankung zu behandeln und dementsprechend ohne Rücksicht auf die Pandemieausschlussklausel zu erstatten.“

Betroffene werden angeschrieben

Die Verbraucherschützer teilen zugleich mit, wen das alles betrifft. Demnach gilt der Vergleich für alle, die Reiseversicherungsverträge wie zum Beispiel Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruchkosten- und/oder Auslandsreisekrankenversicherungen bei der Union Reiseversicherungen abgeschlossen haben und die Ausschlussklausel „kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Pandemien“ oder so ähnlich lautend in ihrem Vertrag haben.

Zweifellos infrage kommen alle jene, deren Leistungsanspruch wegen Corona-Erkrankung im Jahr 2022 oder später abgelehnt wurde. Fälle aus dem Jahr 2021 müsse man einzeln prüfen, heißt es weiter. Sie könnten verjährt sein.

Wer übrigens wegen der erwähnten Klausel seinen Schaden gar nicht erst gemeldet hatte, sollte jetzt mal nachsehen, ob das nicht noch nachträglich sinnvoll ist.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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