Sichtkontrolle genügt

Umgestürzter Baum nicht immer ein Versicherungsfall

Ein herabfallender Ast zerstört ein geparktes Auto. Muss der Baumbesitzer für den Schaden aufkommen? Nicht unbedingt, sagt die deutsche Rechtsprechung. Denn: Grundstücksbesitzer, die ihrer Verkehrssicherungspflicht regelmäßig nachkommen, haben nichts zu befürchten.
© dpa/picture alliance
Trifft den Baumbesitzer keine Schuld, bleiben Autofahrer auf ihrem Schaden sitzen.

Sturmtief „Thomas“ hinterließ bei seinem Deutschland-Besuch am Donnerstag zahlreiche entwurzelte Bäume. Eigenheimbesitzer, die das Glück hatten, dass die Bäume auf ihrem Grundstück unversehrt blieben, können aufatmen. Denn sollte ein Baum erst nach einem Sturm umfallen, so gilt im Regelfall, dass der Geschädigte beweisen muss, dass der Baum aufgrund seines schlechten Zustands umgestürzt ist. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München.

Was ist geschehen?

Eine Münchnerin hatte ihr Auto in der Nähe eines Baumes geparkt. In ihrer Abwesenheit stürzte der Baum auf ihren Wagen und richtete einen Sachschaden in Höhe von 2.850 Euro an. Daraufhin verklagte sie den Baumbesitzer, weil der Baum zwei Tage zuvor aufgrund eines Sturms schief gestanden habe. Das hätte vermieden werden können, wenn der Baum ordnungsgemäß beschnitten worden wären, so die Klägerin.

Das Urteil

Das Amtsgericht München entschied, dass der Baumbesitzer nicht für die Reparatur des Autos aufkommen muss (Az. 233 C 16357/14). Der Baum haben keine erkennbaren Schäden gehabt, befindet das Gericht. Auch die Tatsache, dass der Stamm schief stand und die Wurzeln die Gehwegplatten angehoben hatten, seien keine Indizien, denn das gebe es auch bei gesunden Bäumen.

„Trifft den Baumbesitzer keine Schuld, bleiben Autofahrer auf ihrem Schaden sitzen“, erklären die Experten von Stiftung Warentest. „Da hilft allenfalls die Kaskoversicherung.“ Allerdings zahle die Teilkasko in der Autoversicherung bei Sturmschäden jedoch erst ab Wind­stärke acht.

Als Freibrief für Grundstückseigentümer ist das Urteil des Amtsgerichts München gleichwohl nicht zu verstehen. Denn der Eigentümer ist in bestimmten Fällen sehr wohl verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn ein Baum oder dessen Äste auf geparkte Autos fallen – vorausgesetzt ihm kann ein schuldhaftes Handeln nachgewiesen werden. Das wäre dann der Fall, wenn der Baum-Eigentümer die sogenannte Verkehrssicherungspflicht missachtet. Diese verlangt, dass die Bäume regelmäßig kontrolliert werden.

Dabei reiche eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr allerdings aus – einmal in belaubtem und einmal in nicht belaubtem Zustand, so der Bericht von Stiftung Warentest, der auf ein entsprechendes Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht verweist (Az. 4 U 64/14).

Ein Fachmann ist demnach nicht erforderlich – auch bei einer 200 Jahre alten Eiche gilt gewissermaßen der gesunde Menschenverstand beziehungsweise das wachsame Auge eines Laien.

Sollte dem Prüfer doch etwas verdächtig auffallen, „wie abgestorbenes Laub oder ein durch Sturm geschädigter Stamm, muss der Besitzer den Baum eingehend untersuchen“, heißt es in dem Bericht – und das am besten durch einen Sachverständigen.

„Wohnungs- und Hauseigentümer sollten sich gegen die Kostenrisiken versichern für den Fall, dass von Ihrem Eigentum Gefahren ausgehen zum Test von Haftpflichtversicherungen“, rät Stiftung Warentest.

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Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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