Nur mal so ein Gedankenspiel: Ein Mann kauft sich einen Gebrauchtwagen. Leider stellt sich einige Monate später heraus, dass mit dem Auto irgendetwas nicht stimmt. Der Käufer pocht beim Verkäufer auf seine Gewährleistung. Doch diese bekommt er von ihm nicht. Der enttäuschte PKW-Inhaber möchte klagen – schließlich hat er ja eine Rechtsschutzversicherung! Aber muss die überhaupt zahlen?
Nun, dazu muss man die zeitliche Abfolge des Falls rekonstruieren: Der Kaufvertrag wurde, sagen wir, am 19. Juni 2017 geschlossen. Der Käufer macht seinen Gewährleistungsanspruch am 8. August 2018 geltend. Seine Rechtsschutzversicherung hat er am 1. Januar 2018 abgeschlossen.
Im Klartext: Die Police wurde abgeschlossen, bevor der Autokäufer seinen Gewährleistungsanspruch eingereicht hat. Alles gut also? Nein, denn die Rechtsschutzversicherung verweigert die Deckungszusage. Begründung: Das Datum des Kaufvertrags sei hier maßgeblich und das lautet nun mal auf den 19. Juni 2017 – ein gutes halbes Jahr vor dem Versicherungsabschluss. Der Schutz sei damit nicht erfüllt, weil das Ereignis nicht in die versicherte Zeit falle.
„So oder so ähnlich haben sich viele Rechtsschutzversicherer verhalten“, sagt der Hamburger Fachanwalt Björn Jöhnke. Doch dann sprach der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. Juli 2019 ein wegweisendes Urteil (Aktenzeichen IV ZR 111/18), das Jöhnke als „ausgesprochen verbraucherfreundlich“ einschätzt.
Grob gesagt, erklärten die BGH-Richter, dass nicht mehr der Abschluss des Kaufvertrags den Zeitpunkt des Schadeneintritts definiert, sondern der Zeitpunkt, an dem der Käufer seinen Gewährleistungsanspruch geltend macht. „Für die Deckungszusage ist jetzt nur noch ausschlaggebend, ob zum Zeitpunkt des Schadenereignisses Versicherungsschutz bestand oder nicht“, weiß Versicherungsmakler Sven Nebenführ. Der Rechtsschutzexperte aus Taunusstein hatte mit Anwalt Jöhnke bereits im Dezember 2021 in einem gemeinsamen Gastbeitrag für Pfefferminzia über die Folgen des Urteils diskutiert.
„Es kommt darauf an, wer das Datum der Pflichtverletzung bestimmt – im Aktivprozess tut dies der Kläger, im Passivprozess der Beklagte“, erinnert Nebenführ heute noch einmal an die Kernaussage des Urteils. Bezogen auf das obige Beispiel übernimmt also der Kläger den aktiven Part, indem er den sogenannten Aktivprozess anstößt. Er legt damit das Datum des Schadeneintritts selbst fest. Der Beklagte, im Beispiel der Verkäufer, befindet sich damit im Passivprozess.
Der Clou des Ganzen: Sofern auch der Verkäufer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, muss sich der Versicherer im Passivprozess genauso an den Schadeneintrittszeitpunkt halten – und das ist hier das Datum des gegnerischen Gewährleistungsanspruchs. Kurzum: Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung richtet sich nach dem Stichtag, der den Aktivprozess in Gang setzt. Wann der Kaufvertrag konkret abgeschlossen wurde, ist seit dem Urteil nicht mehr maßgeblich.
Immer mehr Rechtsschutzversicherer passen seither den entsprechenden Paragrafen 4 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) an. „Endlich können die Rechtsschutzversicherer das Eintrittsdatum des Schadenfalls nicht mehr beliebig aufweichen und zu ihrem Vorteil auslegen“, freut sich Nebenführ.
Konnte die potenzielle Konfliktsituation durch die Entscheidung der Richter tatsächlich befriedet werden? „Definitiv“, sagt Anwalt Jöhnke heute. „Denn es gab hierzu ja bereits mehrere BGH-Entscheidungen, die vom Kern her den gleichen Kontext und die Rechtsschutzversicherungen in der Deckungsverpflichtung gesehen haben.“ Diese Tendenz bestehe nach seinem Dafürhalten fort, so der Anwalt. Demgemäß hätten auch die Rechtsschutzversicherer reagiert.
Bei den großen Anbietern Arag und Roland sieht man das auch so. „Das Urteil hat die Leitplanken geklärt und natürlich beachten auch wir sie in unserer Regulierung“, sagt Roland-Sprecher Marcus Acker. Sein Presse-Kollege bei der Arag meint: „Natürlich hat der Urteilsspruch hier eine noch bessere Orientierung für die Einordnung des Zeitpunktes des Versicherungsfalls gegeben. Entscheidend ist weiterhin der Einzelfall“, so Sprecher Christian Danner.
Auch Anwalt Jöhnke gibt zu bedenken, dass jeder Rechtsstreit ein Einzelfall sei – und diesen Einzelfällen wiederum auch unterschiedliche ARB zugrunde liegen könnten. BGH-Urteil hin oder her. „Gerade die von der Rechtsprechung betroffenen Rechtsschutzversicherungen ändern auch die ARB und passen diese an, beziehungsweise formulieren die entsprechenden Klauseln um“, weiß Jöhnke. Das habe zur Folge, dass immer wieder neu gegen eine Rechtsschutzversicherung geklagt werden müsste, wenn man als Versicherungsnehmer die neuen Klauseln gerichtlich auf Zulässigkeit abklopfen möchte.
Dass es bei der ARB-Anpassung mitunter noch ruckelt, beobachtet auch Makler Nebenführ: „Einige vorausschauende Versicherer haben frühzeitig angefangen, ihre ARB im entsprechenden Bereich an das Urteil anzugleichen. Bei dem ein oder anderen haben sich aber beim Querlesen einige kleine Fehler eingeschlichen, oder die Klauseln sind zu undeutlich formuliert.“ Es werde „noch eine Weile“ dauern, bis auch dem letzten Versicherer und Schadensachbearbeiter die Rechtsprechung „in Fleisch und Blut“ übergegangen sei, glaubt der Makler.
Anwalt Jöhnke rät ganz grundsätzlich dazu, möglichst frühzeitig eine Rechtsschutzpolice abzuschließen – etwa Hand in Hand mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU), spätestens aber mit Abgabe des BU-Leistungsantrags. Denn nach der Abgabe des Antrags, die der BU-Versicherer womöglich ablehnt, werde eine später abgeschlossene Rechtsschutzversicherung höchstwahrscheinlich nicht mehr deckungsverpflichtet sein, warnt Jöhnke. „Der Vermittler muss also genau wissen, wann er eine Rechtsschutzversicherung empfehlen sollte. Der Vermittler sollte diese Empfehlung ebenfalls entsprechend dokumentieren, sollte ein Kunde den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht wünschen“, so der Rat.
Auch Marcus Acker von Roland Rechtsschutz findet es sinnvoll, einen Rechtsschutzvertrag möglichst frühzeitig unter Dach und Fach zu bringen – spätestens ab dem Zeitpunkt, wenn bestimmte Risiken eintreten könnten. „Zum Beispiel sollten Sie einen Verkehrsrechtsschutz abschließen, wenn Sie sich ein eigenes Auto kaufen oder einen Berufsrechtsschutz, wenn Sie ein Arbeitsverhältnis aufnehmen.“ Zugleich mahnt Acker zur Umsicht: „Es handelt sich um eine Absicherung für den Fall, dass man zukünftig in einen Rechtsstreit verwickelt wird. Ist dieser bereits eingetreten, ist es in der Regel zu spät.“
Wettbewerber Arag bietet immerhin seit einigen Jahren auch Tarife an, die nach dem Prinzip „Wenn es eigentlich schon zu spät ist“ verfahren. Zwar betont das Düsseldorfer Unternehmen, dass Verbraucher mit einem klassischen Rechtsschutz-Tarif nicht versichert sind, wenn es um „aktuell bestehende Rechtskonflikte oder -probleme“ geht, „deren Ursprung noch vor Abschluss der Versicherung liegt“. Beim „Rechtsschutz mit Soforthilfe“ können sich Arag-Kunden jedoch auch Unterstützung für einen bereits eingetretenen, jetzt akuten Rechtsfall sichern – ohne Wartezeit. Wobei die Komfort-Variante den zurückliegen Fall mit bis zu 500 Euro absichert, bei der Premium-Variante sind es bis zu 1.000 Euro.
Inwieweit müssen sich Makler aber überhaupt mit der Frage auskennen, wann der Versicherungsfall laut Bedingungswerk konkret eintritt? Dazu Anwalt Jöhnke: „Der Versicherungsvermittler sollte die ARB kennen und dem Versicherten erklären können, wie der Versicherungsfall im Sinne der ARB zu verstehen ist. Denn aufgrund dessen muss der Versicherte ja entscheiden können, ob er der Rechtsschutzversicherung einen Fall meldet, oder nicht.“
Makler Nebenführ ergänzt: „Tatsächlich gilt hier der Aufklärungsgrundsatz im Allgemeinen, nämlich die Erläuterung der bereits genannten Aktiv- und Passivprozesse. Inwieweit der Versicherungsfall dann in den Versicherungsschutz fällt, weiß man erst, wenn das Datum der Pflichtverletzung feststeht.“ Dabei dürfe man aber nicht vergessen, erinnert der Makler, dass es auch viele andere Gründe gebe, warum eine Deckung ausbleibt – etwa aufgrund einer bis zu drei Jahre langen Wartezeit.
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