Arag klärt auf

Nachbarschaft: Wann wird Musik zu Recht zum Streitfall?

Lärm gehört zu den häufigsten Anlässen, weshalb sich Nachbarn streiten. Und ja, manchmal gehört auch Musik dazu. Doch wie laut darf die werden? Welchen Sonderschutz genießen übende Kinder? Und wann darf die Polizei zugreifen? Die Spezialisten der Arag Rechtsschutz haben interessante Fälle und Urteile zusammengetragen.
Und alle ganz laut: Wenn Kinder musizieren, greifen besondere Regeln
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Und alle ganz laut: Wenn Kinder musizieren, greifen besondere Regeln

Musik verbindet, kann aber schnell zum Streitfall werden. Vor allem, wenn es Nachbarn gibt. Wie lange also darf in der Mietwohnung geübt werden? Müssen Nachbarn Klavierklänge, Schlagzeug oder trompetende Kinder hinnehmen? Und wann wird aus musikalischer Leidenschaft eine Ruhestörung mit rechtlichen Folgen? Wir zeigen, welche Regeln für Lautstärke, Übungszeiten und Nachbarschaftsfrieden gelten, und warum Gerichte oft zwischen Kunstfreiheit und Ruhebedürfnis vermitteln müssen.

Wie häufig darf in einer Wohnung musiziert werden?

Wer ein Instrument erlernt, muss auch üben dürfen. Daher darf das Musizieren im Mietvertrag nicht gänzlich verboten werden. Zulässig sind aber tägliche Obergrenzen. Hier hat der Bundesgerichtshof als Richtwert zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen – außerhalb der Mittags- und Nachtruhe – genannt (Aktenzeichen: V ZR 143/17).

Wie laut darf es werden?

Zwischen dem Recht auf Musizieren und dem Anspruch auf Ruhe verläuft eine rechtlich klar gezogene Grenze. Als Richtwerte gelten tagsüber maximal 40 Dezibel (Amtsgericht Dieburg; 20 C 607/16 (23)). Das ist in etwa so laut wie das Ticken einer Wanduhr. Nachts sind sogar nur 30 Dezibel zulässig, was in etwa dem Rascheln von Blättern entspricht. Während der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr sowie ganztägig an Sonn- und Feiertagen ist deshalb auf eine besonders geringe Lautstärke zu achten.

Müssen Nachbarn musizierende Kinder hinnehmen?

Grundstückseigentümer müssen es hinnehmen, wenn Nachbarskinder Musikinstrumente spielen. In einem konkreten Fall handelte es sich um vier musizierende Kinder, die seit Jahren regelmäßig Musikinstrumente spielten – Schlagzeug, Tenorhorn und Saxofon. Das wurde dem Nachbarsehepaar, das sich dadurch in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt fühlte, zu viel. Ihre Messungen ergaben regelmäßig Werte von deutlich über 55 Dezibel (dB), also der Grenze zur Lärmbelästigung, teilweise sogar bis zu 70 dB. Zudem warfen sie dem musikalischen Nachwuchs vor, auch während der vorgeschriebenen Ruhezeiten regelmäßig zu musizieren.

Gegen diesen Vorwurf wehrten sich die Eltern der Kinder allerdings, die darauf achteten, dass die Türen und Fenster während des Musizierens stets geschlossen sind. Zudem werde während der Nachtruhe nicht musiziert. Vor Gericht hatten die Nachbarn letztlich keinen Erfolg, da sie ihre Vorwürfe nicht nachweisen konnten. Auch die Auswertung der Lärmprotokolle zeigte, dass in den Mittagsstunden in aller Regel Ruhe herrschte.

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass Musizieren zu einer gesunden Entwicklung von Kindern gehört. Und diese ist durch Artikel 6 des Grundgesetzes sogar gesetzlich festgeschrieben und daher vorrangig gegenüber den Interessen der lärmempfindlichen Nachbarn (AG München, 171 C 14312/16).

Droht bei musikalischer Ruhestörung Polizei-Gewahrsam?

Wer nachts laut feiert, muss mit Einschreiten der Polizei rechnen. Doch dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beamten dürfen nicht gleich zum schärfsten Mittel greifen.

In einem konkreten Fall hatte ein Mann nach Mitternacht mit lauter Musik seinen Geburtstag gefeiert. Trotz Ermahnung seines Nachbarn und der Polizei blieb er uneinsichtig, woraufhin die Polizei ihn beim zweiten Einsatz direkt in Gewahrsam nahm.

Doch es hätte hier ausgereicht, die Musikbox sicherzustellen, um die Ruhestörung zu beenden. Zudem hätten die Beamten den Mann spätestens dann freilassen müssen, als die Musikquelle gesichert war. Die Ingewahrsamnahme war damit unzulässig, weil es ein milderes Mittel gegeben hätte (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 K 3775/22).

Dürfen Nachbarn gegen Klavierspielen protestieren?

Ein passionierter Pianist hatte von seinem Vermieter zwar die Erlaubnis, in seiner Wohnung musizieren zu dürfen, aber er hatte die Rechnung ohne die Nachbarn gemacht: Sobald er sich ans Klavier setzte, zeigten andere Hausbewohner ihren Unmut über die Musik, indem sie an Heizungsrohre und Wände klopften.

Der Klavierspieler fühlte sich in seiner Musikausübung derart gestört, dass er einen Teil der Miete einbehielt. Seine Begründung: Die Wohnung sei nicht genügend schallisoliert, also liege ein Mietmangel vor. 25 Prozent Minderung hielt der Musiker für angemessen. Doch sein Vermieter hatte wenig Verständnis und zog erfolgreich vor Gericht: Da das Haus in puncto Schallisolierung sogar über dem vorgeschriebenen Standard lag, musste der Musiker das Klopfen seiner Nachbarn hinnehmen (Amtsgericht Tiergarten, Az.: 7 C 259/88).

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