Teurer Ersatzkauf

BGH: KFZ-Haftpflicht braucht kein Upgrade zu bezahlen

Ein Mann erleidet einen Unfall und kauft sich umgehend ein neues Auto. Nur deutlich teurer als das zerstörte. Muss ihm die KFZ-Haftpflicht des Gegners dieses Upgrade erstatten? Der Bundesgerichtshof hat dazu eine klare Meinung.
Roter Elektrowagen mit breiten Felgen in einem Studio-Setting.
© picture alliance/dpa | Roland Weihrauch
Tesla Model Y Performance: 534 PS unter der Haube

Manche Autofahrer wollen es ganz genau wissen und rollen mit ihrer Klage bis zur obersten Instanz durch. Zum Beispiel jener Tesla-Fahrer, der jetzt auch vom Bundesgerichtshof (BGH) erfahren musste (Aktenzeichen: VI ZR 47/26): Das Landgericht Hildesheim und das Oberlandesgericht Celle lagen mit ihren Urteilen richtig.

Der Sachthemen-Blog, der zunächst über das BGH-Urteil berichtete, fragt das Naheparkende: Womit muss sich Deutschlands höchstes Zivilgericht eigentlich noch alles beschäftigen? Dieser Frage können wir uns nur anschließen – maximal zwei Instanzen hätten ausreichen müssen.

Denn kommen wir zum Fall: Der Mann kauft im September 2022 einen nagelneuen Tesla Model Y Long Range 2022 für 58.920 Euro. Kurz darauf erleidet er damit unverschuldet einen Verkehrsunfall. Als Ersatzfahrzeug kauft er zwei Tage darauf einen ebenfalls neuen Tesla Model Y Performance 2023. Der kostet 67.570 Euro, also 8.650 Euro mehr. Außerdem hat er 20 PS mehr unter der Haube, insgesamt 534 PS.

Interessanterweise fordert er darauf, dass ihm die KFZ-Haftpflicht seines Unfallgegners nicht nur den zerstörten Wagen ersetzt, sondern den neu gekauften. Sozusagen sein Upgrade. Der Versicherer besteht freilich darauf, dass er lediglich 58.920 Euro zu zahlen hat – was er dann auch tut. Weshalb der Tesla-Fahrer wegen der übrigen 8.650 Euro vor Gericht zieht.

KFZ-Haftpflicht hat ja was gespart …

Wie kam er darauf? Laut Urteilstext behauptete er: Zum Kaufzeitpunkt nach dem Unfall sei nur das neu gekaufte Modell erhältlich gewesen. Auf einen neuen Tesla Model Y Long Range hätte er hingegen bis Dezember oder sogar Januar 2023 warten müssen. Zudem wies er darauf hin, dass die KFZ-Haftpflicht durch seinen zügigen Neukauf die Kosten für einen Mietwagen oder Entschädigung für den Nutzungsausfall gespart habe. Außerdem würden ihn höherer Wert und höhere Leistung nicht interessieren. Wichtiger sei ihm die Reichweite, und die sei bei dem neu gekauften Auto geringer als bei dem Unfallwagen.

Das alles ließ – analog zu den Vorinstanzen – auch der BGH nicht gelten. Der Ersatzanspruch beschränke sich auf die Kosten, zu denen er Ersatz beschafft, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts für das kaputte Auto. Die Richter wiesen darauf hin, dass das neu gekaufte Ersatzauto nicht gleichwertig mit dem Unfallwagen sei. Es sei teurer und die Motorleistung sei höher.

Außerdem bestätigten die BGH-Richter eine Besonderheit, die auch das Berufungsgericht in Celle beachtete: Wird ein Neuwagen mit weniger als 1.000 Kilometern Laufleistung beschädigt, kann der Fahrer tatsächlich das Geld für ein neues Ersatzfahrzeug verlangen. Aber eben gleichwertig, was hier einfach nicht der Fall war.

Damit dürfte die Sache endgültig geklärt sein.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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