Eine Frau sitzt während des Lufthansa-Streiks auf ihrem Koffer und harrt der Dinge, die da kommen: Streiks sind nicht versichert. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 17.06.2015 um 21:36
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Es ist so einfach: Man bucht eine Reise und kann gleich eine passende Versicherung für den Fall abschließen, dass man die Reise nicht antritt. Aber was genau decken Reiserücktritts-, Verspätungs- und Reiseabbruchversicherung denn ab? Wir haben Ihnen die wichtigsten Fakten zu Produkten und Leistungen zusammengestellt.

Reiserücktrittsversicherungen können mehr als man denkt

Der klassische Fall für das Wirksamwerden einer solchen Versicherung ist der Nichtantritt einer Reise aufgrund von gesundheitlichen Gründen. Dies darf als Grundschutz verstanden werden. Eine Verspätung bei der Anreise und die damit notwendigen Kosten für eine zusätzliche Unterbringung sowie die Kosten für ein Umbuchen der Tickets, versichert nicht jedes Basisprodukt. Deshalb sollte man beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung – wie bei jeder Versicherung allgemein –darauf achten, was genau versichert ist.

So ist die Versicherung des Reisegepäcks, welches in vielen Hausratpolicen inbegriffen ist, unwichtiger als eine Reiseabbruchversicherung. Mit ihr bekommen Kunden beim Abbruch der Reise einen Anteil vom Urlaubsgeld zurück.

Vorsicht vor dem Selbstbehalt

Bei Reiserücktrittsversicherungen gibt es häufig einen Selbstbehalt. Hier sollte man Anbieter vergleichen und neben den tatsächlichen Leistungen auch die mögliche Erstattung des entstandenen Schadens bedenken: 20 Prozent der ausgezahlten Summe sind keine Ausnahme und bei einigen hundert Euro kommt so schnell eine stolze Summe zusammen, die der Versicherer für seine Dienstleistung zusätzlich zur Prämie einbehält.

Dafür kosten die Versicherungen im Gegenzug als Jahresprämie auch nur kleines Geld. Oft sind diese ab 5 Euro erhältlich und bieten einen komfortablen Schutz vor den Unwägbarkeiten auf dem Weg und im Urlaub.

Von Arbeitslosigkeit bis Tod: Dann leistet die Reiserücktrittsversicherung

Üblicherweise denken Kunden, dass die Reiserücktrittsversicherung nur leistet, wenn eine gesundheitsbedingte Absage der Reise notwendig wird. Tatsächlich sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen jedoch weitere Schadenfälle zu finden.

So ist auch der unvorhersehbare Verlust des Arbeitsplatzes bei einer betriebsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers versichert. Auch Schäden am Wohneigentum beispielsweise durch Feuer, Sturm oder Wasser ab einem Schadenbetrag von 2.500 Euro sind als Grund für die Absage der gebuchten Reise versichert.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die man bedenken sollte. Grundsätzlich gilt, dass keine Situation, die absehbar war, versichert ist. Wer in ein Krisenland reist, hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Auch Streiks gelten als nicht versicherbar, was in Zeiten der Bahn- und Pilotenstreiks durchaus Beachtung verdient.

Fasst man die vorstehenden Aussagen zusammen, ergeben sich viele Gründe, warum Kunden ihren Versicherungsvermittler um Rat beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bitten sollten. So lohnt sich bei Familie häufig der Abschluss eines Jahresvertrags, sodass alle Eventualitäten von vornherein versichert sind und nicht zu einem zusätzlichen Ärgernis durch ausbleibende Erstattung der angefallenen Reisekosten werden.

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