Urteil

Krankenkassen dürfen Versichertenfotos nicht ewig aufbewahren

Dürfen Krankenkassen Fotos ihrer Versicherten bis zum Ende des Versicherungsvertrags speichern? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Bundessozialgericht befassen. Wie das Urteil lautete, erfahren Sie hier.
© dpa/picture alliance
Ein Mann zieht die Gesundheitskarte der Techniker Krankenkasse (TK) aus seinem Portemonnaie.

Was ist geschehen?

Ein Mitglied der Techniker Krankenkasse (TK) findet es nicht gut, dass die TK sein Foto speichert. Sie begründet das damit, dass es zu hohe Kosten verursacht, für jede neue Versichertenkarte des Mannes ein neues Foto anzufordern, es zu prüfen und zu verarbeiten. Die Fotos seien sicher gespeichert, der Datenschutz erfüllt. Der Mann reicht trotzdem Klage gegen diese Praxis ein, wie der Spiegel berichtet.

Das Urteil

Die Richter des Bundessozialgerichts entscheiden, dass die TK das Foto löschen muss, sobald sie die neue Versichertenkarte produziert hat – zumindest dann, wenn es keine Zustimmung für die dauerhafte Speicherung gibt (Aktenzeichen B 1 KR 31/17). Die Datenschutzregeln erlaubten die Speicherung dann nämlich nur für den Zweck der Erstellung der Versichertenkarte.

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