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Ein Schild des Landessozialgerichts Stuttgart hängt vor dem Gerichtsgebäude in Stuttgart. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 20.09.2018 um 19:03
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Eine Kur kann bei vielen Krankheiten Linderung schaffen und gar die Genesung beschleunigen. Deshalb gilt sie in vielen Fällen als Kassenleistung. Aber was ist mit unheilbaren Krankheiten? Mit einem solchen Fall befasste sich nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Was ist geschehen?

Eine Alzheimerpatientin und ihr Mann beantragen bei ihrer Krankenkasse eine vierwöchige stationäre Kur für beide. Zuspruch bekommen die beiden von ihren behandelnden Neurologen. Denn: Sie glauben, eine Reha könne helfen, die körperliche und geistige Mobilität der Frau zu verbessern und den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen – wenn auch nicht heilen. Die Krankenkasse aber verweigert die Zahlung, da es bei Alzheimer keine Heilungsaussichten gebe.

Das will das Paar nicht auf sich sitzen lassen und legt Widerspruch ein. Daraufhin kommt ein Gutachter, um sich ein Bild von der Krankheit und Situation des Paares zu machen. Die Krankenkasse verharrt auf ihrer Ansicht, nicht in der Leistungspflicht zu sein. Somit entscheiden die Eheleute, die Kosten für die Kur zunächst aus eigener Tasche zu zahlen. Später legen sie jedoch Berufung ein. Der Fall landet vor Gericht.

Das Urteil

Die Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind der Ansicht, das von der Krankenkasse gemachte Gutachten sei eine unzureichende, spekulative Stellungnahme. Sie geben der Patientin und ihrem Mann Recht.

Die Zahlungsverweigerung der Kasse sei rechtswidrig, weil sie die individuellen Verhältnisse sowie mögliche und wichtige Behandlungsziele der Patientin nicht ausreichend geprüft habe (Aktenzeichen L 11 KR 1154/18). Somit muss sie das Geld für die Reha nun doch zahlen.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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