Eine Frau nimmt mithilfe einer Magenverkleinerung rund 50 Kilogramm Gewicht ab. Hinterher hat sie mit herabhängenden Hautpartien zu kämpfen – vor allem an den Armen. Sie klagt über Beeinträchtigungen und Schmerzen. Ihre Krankenkasse aber weigert sich, für eine entsprechende operative Hautstraffung an den betroffenen Stellen zu zahlen. Der Versicherer ist der Ansicht, es würde sich lediglich um eine kosmetische Behandlung handeln. Der Fall landet vor Gericht.
Die Richter des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen stellen sich auf die Seite der Klägerin (Aktenzeichen: L 16 KR 143/18). Sie sind der Ansicht, dass eine Hautstraffung in solch einem Fall keineswegs kosmetische oder gar rein medizinische Hintergründe hat. Vielmehr sei die Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Entstellung zu begründen. Denn auch in weitgeschnittener oder luftiger Kleidung seien an den Armen der Frau massive Asymmetrien zu erkennen, die ihr Unbehagen in der Öffentlichkeit bereiteten. Laut den Richtern sei das allein Grund genug für eine Übernahme der Kosten für eine entsprechende Operation.
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