Was ist geschehen?
Ein 50-jähriger Mann erblindet nahezu – er besitzt nur noch ein minimales Sehvermögen. Hinzu kommt eine Schwerhörigkeit. Zunächst hilft ihm seine Frau dabei, sich außerhalb seiner Wohnung zu orientieren. Später beantragt er einen Blindenhund bei seiner Krankenkasse.
Diese will ihm lieber einen Blindenlangstock und ein Mobilitätstraining anbieten. Doch der Mann findet das unzureichend und klagt gegen die Krankenkasse.
Das Urteil
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellt sich auf die Seite des Klägers (Aktenzeichen L 16/4 KR 65/12). Grund: Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich sind laut der Richter erforderlich und angemessen.
Eine Versorgungsnotwendigkeit sei dabei im Einzelfall zu prüfen. In diesem Fall muss die Kasse zahlen – denn trotz bereits bezahlter Hörgeräte seien die Defizite des Mannes allein durch Stock und Mobilitätstraining nicht auszugleichen, befindet das Gericht.
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