Unzulässige Erweiterung des Aufgabenbereichs

Gericht verbietet kostenlosen Auslandskrankenschutz in der GKV

Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihren Mitgliedern keine kostenlosen Auslandskrankenversicherungspolicen anbieten. Das entschied das Hessische Landessozialgericht mit zwei Urteilen.
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Zwei Urteile, ein Verbot: Nach Auffassung des Hessischen Sozialgerichts dürfen gesetzliche Krankenversicherer (GKV) ihren Mitgliedern keine kostenlosen Krankenversicherungsschutz im Ausland anbieten (Aktenzeichen: L 1 KR 337/12 KL und L 1 KR 17/14 KL).

Was war geschehen?

Eine Betriebskrankenkasse schloss im Jahr 2007 zusammen mit 20 weiteren Kassen mit einem privaten Krankenversicherer Gruppenversicherungs-Verträge über eine Auslandsreisekrankenversicherung für ihre Mitglieder. Den mit 4 Euro ohnehin sehr geringen Beitrag trug die Krankenkasse selbst; die Versicherten erhielten den zusätzlichen Auslandsschutz also völlig kostenlos.

Das Bundesversicherungsamt verbot den Betriebskrankenkassen diese Praktiken und forderte sie auf, die Verträge über den Auslandskranken-Versicherungsschutz zu beenden. Als Begründung gab die Behörde an, dass es für den Zusatzschutz keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Kunden müssten eigenverantwortlich entscheiden, ob sie den zusätzlichen Schutz wollen oder nicht, argumentierte das Versicherungsamt. Daher könnten die Betriebskrankenkassen zwar als Vermittler derartiger Verträge auftreten. Die Beiträge übernehmen dürften sie aber nicht.

Das Urteil

Die Betriebskrankenkasse und der private Versicherer, der mit ihr kooperierte klagten dagegen. Beide ohne Erfolg. Der Abschluss des Gruppenversicherungs-Vertrages durch die Betriebskrankenkassen stelle eine unzulässige Erweiterung ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs dar, entschieden die Richter. Denn die gesetzlichen Krankenversicherer dürften die Beiträge ihrer Mitglieder nur für ihre gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwenden.

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