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Erkrankte mit Mukoviszidose leiden daran, dass die Atemwege und die Bauchspeicheldrüse durch Schleim verstopft sind. Ist eine Lungentransplantation erforderlich, so gilt dies versicherungstechnisch gesehen nicht als Grund, um von einer Reise zurückzutreten. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 03.08.2018 um 15:50
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lesedauer Lesedauer: ca. 01:10 Min

Eine Reiserücktrittsversicherung muss nicht zahlen, wenn der Versicherte eine Reise nicht antreten kann, weil er sich einer kurzfristigen Organtransplantation unterzieht, die auf einer Vorerkrankung beruht. Das entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Was ist geschehen?

Eine Familie bucht im Sommer 2017 eine Reise von München in das ägyptische Urlaubsziel Hurghada. Die Tochter des Familienvaters leidet an Mukoviszidose und war bereits seit dem Jahr 2015 zu einer Lungentransplantation angemeldet.

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Im Juni 2017 erhält die Familie die Nachricht, dass für die Tochter ein Spenderorgan vorliegt. Die erforderliche Lungentransplantation kann kurzfristig in der Klinik durchgeführt werden. Der Vater storniert daraufhin die Reise für sich, seine Ehefrau und seine Tochter. Die Stornokosten betragen 663 Euro. Diese fordert er im Rahmen der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung zurück.

Die Versicherung verweigert allerdings die Zahlung. Begründung: Die Durchführung der Lungentransplantation sei nicht als „unerwartet schwere Erkrankung“ zu werten. Nur in diesem Falle sei eine Erstattung der Stornogebühren gerechtfertigt. Der Vater klagt gegen die Entscheidung.

Das Urteil

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gibt der Versicherung in seinem Urteil Recht (Az. 32 C 196/18). Wer eine Urlaubsreise aufgrund einer kurzfristigen Transplantation wegen einer Vorerkrankung nicht antreten könne, habe keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises, so die Richter.

Die Durchführung einer Lungentransplantation stelle keine unerwartet schwere Erkrankung dar, sodass die Reisrücktrittsversicherung nach den gültigen Vertragsbedingungen hier nicht einstandspflichtig sei.

Die Lungentransplantation selbst sei keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn, so die Richter weiter, sondern eine Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet.

Der Versicherte trägt somit das Risiko, dass die notwendige Operation, zu der er sich bereits im Vorfeld angemeldet hatte, in den Zeitraum des gebuchten Urlaubs fallen kann.

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