Streitfall Risikolebensversicherung

Schweigepflicht von Ärzten gilt auch nach dem Tod des Patienten

Auch wenn eine Versicherung vermutet, dass Gesundheitsfragen nicht korrekt beantwortet wurden, kann sie den Arzt nicht ohne Einverständnis des Kunden von seiner Schweigepflicht befreien. Auch dann nicht, wenn der Versicherte bereits verstorben ist.

Der Fall: Vor Gericht streitet ein Versicherer mit der Witwe um die Todesfallleistung in Höhen von 200.000 Euro aus der Risikolebensversicherung ihres verstorbenen Mannes. Die Gesellschaft verweigert aber die Zahlung, da der Mann bei Abschluss der Police angeblich die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß beziehungsweise unvollständig beantwortet habe – obwohl er von einer Herzerkrankung gewusst haben soll.

Um den Sachverhalt zu klären, sollten die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Das Problem: Nur der Versicherungsnehmer selbst kann seine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden. Nach dem Tod sei „der Wille des Verstorbenen zu ermitteln“, so die Richter. Und weiter: „Auf Seiten des Verstorbenen ist im vorliegenden Fall kein Interesse an einer Aussage der benannten Ärzte auszumachen.“  

Daher kam das Oberlandesgericht Karlsruhe zu dem Schluss, dass kein Nachweis erbracht werden könne, ob der Versicherte nun arglistig gehandelt habe oder nicht. Die Klage wurde zugunsten der Witwe abgewiesen (Aktenzeichen: 12 U 57/15).

 

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