Ab diesem Jahr können sich Verbraucher erstmals mehr Zeit lassen für die Abgabe ihrer Steuererklärung – statt bis zum 31. Mai müssen die Unterlagen für das Jahr 2018 spätestens am 31. Juli 2019 beim Finanzamt sein. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, die sich nicht steuerlich beraten lassen. Wer seine Finanzen von einem Steuerberater betreuen lässt, erhält ebenfalls zwei Monate mehr Zeit – die Angaben müssen dann erst bis 28. Februar des übernächsten Jahres übersandt werden.
Wer sich vergangenes Jahr in zahnärztlicher Behandlung begab, sollte die zusätzliche Zeit nutzen, um zu prüfen, ob er seine Zahnarztrechnung nicht einfach an den Fiskus weiterreichen kann.
Denn, was viele Menschen nicht wissen: Alle selbst gezahlten Zahnarztkosten können Patienten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung eintragen. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein hin.
Das kann sich lohnen, denn die gesetzlichen Krankenkassen kommen meist nur für einen Bruchteil der Kosten auf – und auch private Zahnzusatzversicherungen, die nicht dem Premium-Segment angehören, leisten oft nur die Hälfte des Eigenanteils.
Mit welchen Kostenübernahmen durch die Krankenkasse können Zahn-Patienten rechnen?
Gesetzlich Versicherten steht lediglich der „befundbezogene Festzuschuss“ zu, betont der Lohnsteuerhilfeverein – das sind 50 Prozent der Kosten für eine Standardlösung. „Ein Patient zahlt also mindestens die Hälfte für seine Brücke, Krone oder das Implantat aus eigener Tasche“, berichten die Steuerexperten. „Entscheidet er sich darüber hinaus für eine kostspieligere Behandlungsmethode, wird es entsprechend teurer.“
Der Lohnsteuerhilfeverein verdeutlicht dies anhand eines Rechenbeispiels für ein Zahnimplantat. Nachdem vor Behandlungsbeginn der Heil- und Kostenplan des Zahnarztes an die Krankenkasse geschickt wurde, wird die Krankenkasse in einem Schreiben mitteilen, wie hoch der befundbezogene Festzuschuss ist.
Das Rechenbeispiel lautet wie folgt:
– Ein Patient entscheidet sich für ein Implantat in Höhe von 1.900 Euro.
– 750 Euro setzt die Krankenkasse für die Regelversorgung einer Zahnlücke an, wie sie beim Beispielpatienten vorliegt.
– 375 Euro erhält er als befundbezogenen Festzuschuss (50 Prozent der Regelversorgung).
– 1.525 Euro muss der Patient selbst bezahlen.
Zusätzlich gilt: Wer mittels Bonus-Heft nachweist, dass er in den vorangegangenen fünf Jahren regelmäßig beim Zahnarzt-Check war, sichert sich einen Extra-Bonus seiner Krankenkasse in Höhe von 20 Prozent. Demnach würde der Festzuschuss im vorliegenden Beispiel auf 525 Euro steigen.
Wie kann der Eigenanteil von der Steuer abgesetzt werden?
Laut Lohnsteuerhilfeverein gilt sowohl für den Beispielpatienten als auch für alle anderen: Vom Zahnersatz über Zahnimplantate bis zum Knochenaufbau können alle selbst bezahlten Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. Auch die Kosten für eine professionelle Zahnreinigung können als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Sollten sich Patienten mit ihrem Zahnarzt darauf einigen, die teure Behandlung in Raten zu zahlen, die beispielsweise über zwei Jahre laufen, müssen sie die Zahlungen in zwei Steuererklärungen angeben.
Wie verhält es sich mit den „zumutbaren Eigenbelastungen“?
Die Steuerexperten ratengrundsätzlich dazu, hohe Zahnarztrechnungen innerhalb eines Jahres zu begleichen, damit die Kosten in einer einzigen Steuererklärung angegeben werden können. Das Gleiche gelte für alle anderen Ausgaben, die zu den außergewöhnlichen Belastungen zählten, wie etwa die Rechnung des Kieferorthopäden oder andere Krankheitskosten.
Der Grund: Bei außergewöhnlichen Belastungen muss ein Steuerzahler zunächst eine bestimmte Summe überschreiten, bevor das Geld abgesetzt werden kann. Diese bestimmte Summe wird „zumutbare Eigenbelastung“ genannt und anhand von Faktoren wie Familienstand oder Anzahl der Kinder berechnet.
Wenn die zumutbare Belastungsgrenze mit den Kosten für den Zahnersatz oder anderen außergewöhnliche Belastungen überschritten werde, wirke sich jeder einzelne Euro steuerlich aus, betonen die Experten. Wer mit seinen Kosten allerdings nur einen Cent unter der Eigenbelastung liege, könne gar nichts absetzen. Und: Mit jeder neuen Steuererklärung muss ein Steuerzahler diese finanzielle Grenze aufs Neue überschreiten. Deshalb sollten Verbraucher alle übrigen Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastung gelten, sammeln und die Kosten auf einen Schlag in der Steuererklärung angeben, empfiehlt der Lohnsteuerhilfeverein.
Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.