Von bAV bis Sparerpauschbetrag

Diese gesetzlichen Regeln müssen Vorsorgende für 2023 beachten

Zum Jahreswechsel kommt es mal wieder zu einigen gesetzlichen Änderungen, die sich auf die private Finanzplanung auswirken. Was künftig bei privater und betrieblicher Vorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung oder auch bei Immobilien und staatlichen Hilfen zu beachten ist, hat der Finanzdienstleister MLP zusammengefasst.
© picture-alliance/ dpa | Heiko Wolfraum
Verbraucher, die demnächst ihren Finanzordner auf Vordermann bringen wollen, sollten sich auch mit den veränderten Gesetzeslagen bei Steuern, Abgaben und Förderungen vertraut machen.

Insbesondere für die Altersvorsorge, aber auch bei weiteren wichtigen Finanzthemen, die Verbraucher betreffen, gibt es ab 1. Januar 2023 neue gesetzliche Regeln. Wie sich diese auf die Finanzen der Bürger auswirken können, hat der Finanzdienstleister MLP zusammengefasst.

Beitragsbemessungsgrenze steigt wieder

Los geht es mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG): Normalerweise steht im Januar eine Erhöhung der BBG für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze definiert den maximalen Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Anders gesagt: Der Teil des Bruttogehalts, der über die Grenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken. Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).

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Das tut sich in der bAV

Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen). Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.

Freibetrag in der bAV steigt

Weiter weist MLP darauf hin, dass Leistungen der bAV grundsätzlich beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Seit 2020 gibt es jedoch einen Freibetrag, bis zu dessen Grenze die Krankenkassenbeiträge entfallen. Dieser erhöht sich im kommenden Jahr von monatlich 164,50 auf 169,75 Euro. Pflichtversicherte Rentner zahlen nur Beiträge auf Leistungen, die diesen Freibetrag überschreiten. Gleiches gilt für die Freigrenze der Pflegeversicherung. Dieser steigt ebenfalls auf 169,75 Euro monatlich. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte Leistung beitragspflichtig. Diese Erleichterungen gelten nur für Pflichtversicherte, nicht für freiwillig Versicherte.

Basisrente künftig voll absetzbar

Beiträge zur Basisrente alias Rürup-Rente können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar auf 26.528 Euro (53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sollen davon künftig 100 Prozent absetzbar sein, 2022 waren es noch 94 Prozent.

Welche Änderung es bei Immobilien gibt, hat MLP ebenfalls untersucht: Vermieter sollen neu gebaute Mietwohnungen künftig schneller abschreiben können als bisher. Das Finanzministerium plant, dass neue Mietwohngebäude, die ab 2024 fertiggestellt werden, mit 3 Prozent jährlich abgeschrieben werden können. Die Abschreibungsdauer würde damit von 50 auf 33 Jahre reduziert werden. Die Regelung soll bereits ab 1. Juli 2023 gelten, ein halbes Jahr früher als ursprünglich angedacht. Für Gebäude, die bis 2023 fertiggestellt werden, wird die Absetzung für Abnutzung (AfA) voraussichtlich weiterhin 2 Prozent jährlich betragen.

Was bei Steuern, dem Kindergeld sowie gesetzlicher und privater Krankenversicherung ansteht, wird auf der nächsten Seite beschrieben.

Sparerpauschbetrag steigt

Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden.

Midi-Job: Weitere Entlastung für Geringverdiener

Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze deutlich an. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen dann erst ab einem Einkommen von monatlich 2.000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.

Mehr Kindergeld ab 2023

Im kommenden Jahr steigt auch das Kindergeld. Für die ersten drei Kinder erhalten Familien dann jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab 1. Januar 2023:

Die gesetzliche Krankenversicherung wird teurer

Bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird ein maximales Einkommen von jährlich 59.850 Euro berücksichtigt. Der Wechsel von Angestellten in die private Krankenversicherung (PKV) wird weiter erschwert und ist ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 66.600 Euro möglich (2022: 64.350 Euro). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für gesetzlich Versicherte steigt um 0,3 Prozentpunkte auf 1,6 Prozent. Dadurch erhöht sich auch der maximale Arbeitgeberzuschuss für privat Krankenversicherte auf 403,99 Euro für die Kranken- und 76,06 Euro (51,12 Euro in Sachsen) für die Pflegepflichtversicherung

Befristeter Coronazuschlag in der Pflegepflichtversicherung läuft aus

In der PKV entfällt zum Januar der zeitlich befristete Zuschlag zur Finanzierung der coronabedingten Mehrkosten in Höhe von 7,30 Euro für Personen mit Beihilfeanspruch und 3,40 Euro für alle anderen Personen, die einen Beitrag in der Pflegepflichtversicherung bezahlen. „Wirklich günstiger wird die Pflegepflichtversicherung allerdings nur für Beihilfeberechtigte – bei allen anderen kommt der Wegfall aufgrund einer Beitragsanpassung nicht im Geldbeutel an“, erklärt Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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