110 Krankenkassen gab es zu Jahresbeginn 2018 in Deutschland. Zu 95 Prozent sind ihre Leistungen identisch – das gibt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) über verbindliche Richtlinien vor. Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung und setzt sich zusammen aus Vertretern der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, der Krankenhäuser und Krankenkassen.
Innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags dürfen gesetzliche Kassen ihren Versicherten diverse Wahltarife anbieten. Darüber hinaus können sie in einem gewissen Rahmen individuelle Zusatzleistungen gewähren. Diese legt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest.
„Viele Zusatzleistungen haben Präventionscharakter und dienen oftmals der Mitgliederwerbung“, erklärt Gerd Güssler, Geschäftsführer des Analysehauses KVpro.de. So werben Kassen unter anderem mit Naturheilverfahren, Yogakursen, Bonusprogrammen, Präventionskursen gegen Sucht oder Burn-Out, mit autogenem Training und Stressmanagement. Auch die Mitgliedschaft in einem Sportstudio kann bezuschusst werden. Ein höherer Zusatzbeitrag einer Kasse kann im Übrigen ein Indiz für eine größere Auswahl an Zusatzleistungen sein.
Zusatzleistungen können jederzeit gestrichen werden
Der KV-Experte beobachtet eine ständige Veränderung der Zusatzleistungsangebote im Markt. „Wenn zu viele Versicherte den geförderten Pilates-Kurs besuchen und die Ausgaben der Kasse übersteigen, kann sie den Zuschuss jederzeit streichen“, so Güssler. Für ihn stellen Zusatzleistungen daher kein vorrangiges Entscheidungskriterium für die Wahl einer gesetzlichen Kasse dar – zumal Versicherte nach einem Wechsel verpflichtet sind, mindestens 18 Monate in der neuen Kasse zu bleiben. Dabei gilt: Es bestehen keinerlei Sonderkündigungsrechte wegen gestrichener Zusatzleistungen.
Wichtig: auch bei Zusatzleistungen leisten viele Kassen lediglich einen Zuschuss. Ein Beispiel: Die Techniker Krankenkasse erstattet die Kosten für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige alternative Arzneimittel bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr. Ein anderes Beispiel: Die Knappschaft übernimmt 80 Prozent des Rechnungsbetrages für osteopathische Behandlungen, pro Behandlung maximal 30 Euro. Versicherte erhalten demnach hier maximal 150 Euro pro Jahr erstattet, der Rest ist Eigenanteil.
„Viel wichtiger ist die Frage, ob der Versicherte eine Geschäftsstelle benötigt und stets einen Ansprechpartner zur Verfügung haben will oder ob ihm ein niedriger Zusatzbeitrag über eine reine Internetkasse wichtiger ist“, betont Experte Güssler. Dennoch können Zusatzleistungen im ein oder anderen Fall – etwa bei chronisch Kranken – von Bedeutung sein. Für diabeteskranke Versicherte ist zum Beispiel die Information über Förderprogramme wichtig, denn diese trägt dazu bei, mit der Erkrankung besser zu Recht zu kommen und womöglich künftige Krankheitskosten zu vermeiden.
Und wenn ein Kunde auf einer Zusatzleistung besteht – etwa eine regelmäßige Zahnprophylaxe wünscht? Hier können Versicherungsmakler wertvolle Dienste leisten. „Makler sollten ihre Kunden dann auch über die Alternative einer zusätzlichen privaten Absicherung für die gewünschte Zusatzleistung aufmerksam machen“, so der Rat Güsslers. „Manches lässt sich auch stationär im Notfall zukaufen. Diese Art Zusatzleistungen bleiben immer erhalten, auch wenn man die Kasse wechseln sollte.“
Begrenzter Spielraum für Krankenkassen
Zusatzleistungen für gesetzlich Versicherte sind erst seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetz am 1. Januar 2012 möglich. Die Bereiche sind klar definiert und umfassen Vorsorge- und Reha-Maßnahmen, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung (ohne Zahnersatz), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe sowie Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer.
Das Gesetz schreibt zudem vor, dass sämtliche Zusatzleistungen eine „fachlich gebotene Qualität“ aufweisen. Diese Anforderung müssen die Kassen in ihren Satzungen näher ausführen. Leistungen, die der G-BA generell ausgeschlossen hat, wie etwa Behandlungen durch Heilpraktiker, können nicht Inhalt von Zusatzleistungen sein.
Maklern, die sich ausführlich über den aktuellen Sachstand der Zusatzleistungen in der GKV informieren möchten, empfiehlt der KV-Experte die unabhängige Vergleichswebsite www.gesetzlichekrankenkassen.de. Sie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht. Offizielle Informationen über Zusatzprogramme, allerdings nicht in übersichtlicher Form, finden Makler auch auf der Webpräsenz des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de.
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