KVProfi Thorulf Müller zum Brexit

„Wer eine PKV-Vollversicherung hat, der hat ein echtes Problem“

Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union wird auch Auswirkungen auf Menschen haben, die in Großbritannien leben und in Deutschland versichert sind. Darauf weist KVProfi Thorulf Müller in seinem Kommentar hin. Gerade bei PKV-Versicherten besteht in seinen Augen nun Handlungsbedarf.
© dpa/picture alliance
Eine Flagge der Europäischen Union (EU) vor der Tower Bridge: Der Brexit kann für PKV-Vollversicherte, die in Großbritannien leben, unschöne Folgen haben, warnt KVProfi Thorulf Müller.

Voraussichtlich am 29. März 2019 endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union (EU). Es wird voraussichtlich auch keine Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum geben. Das Freizügigkeitsgesetz EU (FreiügG/EU) und die Wirkung der EU-Verordnung 883/2004 enden damit ebenfalls. Nach Aussagen aus den englischen Medien, wird insbesondere dieses Thema wohl sehr restriktiv gehandhabt.

Das hat Auswirkungen auf Menschen die in Großbritannien leben und die in Deutschland versichert sind.

Grundsätzliches

Wer in Großbritannien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und dort auch arbeitet, der ist über den National Health Service (NHS) versichert. Diese Personen haben regelmäßig auch eine zusätzliche internationale Krankenversicherung bei einem internationalen Assekuradeur.

Das gilt jedoch nicht für Residenten und für Entsendungen. Viele ehemals PKV-Versicherte haben ihre deutsche private Krankenversicherung (PKV) aber fortgeführt.

Residenten

Residenten sind Menschen, die die Freizügigkeit nach dem Ende ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen. Sie bleiben dort versichert wo sie vorher versichert waren. Der Zugang zu den Sozialversicherungssystemen der Länder, in die sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegen, ist ihnen verwehrt. So ist es im Freizügigkeitsgesetz geregelt.

Wer also seinen Lebensabend in Großbritannien verbringt und aus Deutschland einreist, der blieb bisher in der deutschen GKV oder PKV versichert.

Das trifft auch zum Beispiel auf emeritierte Professoren und Gastdozenten zu, die heute im Vereinigten Königreich wissenschaftlich tätig sind. Sie sind in der deutschen GKV oder PKV versichert.

Berufstätigkeit im Vereinigten Königreich

Wer in Großbritannien berufstätig wurde, der wurde auch Mitglied im NHS. War man vorher in der deutschen GKV, dann endete die Mitgliedschaft.

War man vorher aber in der deutschen PKV, dann hätte man die Versicherung kündigen müssen. Da aber das National Health System der Briten einen deutlich niedrigeren Versorgungsstandard als die deutsche GKV hat und zudem ja völlig beitragsfrei ist, haben viele Versicherte den PKV-Vertrag fortgeführt.

Wer in Großbritannien im NHS versichert ist, sich aber einen Zusatzschutz wünscht, der schließt eine internationale Krankenversicherung ab, die die Kosten einer privatärztlichen Behandlung abdeckt, aber oft bestimmte Leistungen ausschließt oder einschränkt (zum Beispiel Transplantationsmedizin und HIV-Behandlung).

Diese Policen werden auch zukünftig fortgeführt und unterliegen regelmäßig nicht dem deutschen oder europäischen Versicherungsrecht.

GKV-Versicherte

Diese Gruppe ist recht überschaubar und klein. Diese Personen sollten dringend Kontakt mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung aufnehmen und sich beraten lassen, was zu tun ist.

Vor allem sollten sich diese Personen aber über die Möglichkeiten einer internationalen Krankenversicherung informieren, damit sie weiter in Großbritannien versichert sind. Sollte die deutsche GKV enden, kommen sie später über die nachrangige Pflichtversicherung (Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V) in die deutsche GKV zurück, und zwar unabhängig vom Alter, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Deutschland verlegen.

PKV-Vollversicherung

Wer eine PKV-Vollversicherung hat, der hat ein echtes Problem und sollte sich jetzt beraten lassen. Es ist zu prüfen, ob der Vertrag nach dem 29. März 2019 noch fortbestehen wird. Hier kommt es auf die Regelung des Paragrafen 15 Absatz 3 der Musterbedingungen Krankheitskosten (MB/KK) an, die dem Vertrag zu Grunde liegen. Bei Versicherern, die nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des PKV-Verbands nutzen, sondern unternehmensindividuelle Bedingungen haben (wie DKV Best Med, Allianz, Mannheimer, Central ab Vario und so weiter), muss man die entsprechende analoge Regelung prüfen und bewerten.

Die PKV-Verträge enden möglicherweise am 30. März 2019 um 00:00 Uhr per vertraglicher oder gesetzlicher Regelung ohne das eine Kündigung ausgesprochen wird. Paragraf 15 Absatz 3 MB/KK sagt, dass der Vertrag endet, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes verlegt wird.

Das ist auch im Einklang mit Paragraf 207 Absatz 3 VVG:

(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.

Die PKV und das soziale Sicherungssystem

Die PKV behauptet von sich selbst, und das haben wir schriftlich mit persönlicher Unterschrift eines Vorstands in Tinte, nicht Teil des „sozialen Sicherungssystems“ zu sein. Hier ging es um die Beendigung der PKV einer deutschen Beamtin, deren Ehemann mit der Familie in die Schweiz gezogen ist. Der Vertrag wurde beendet.

Es wurde ausdrücklich betont, dass dies die Position des PKV-Verbands ist, der ja sonst gerne von sich behauptet, dass er an so etwas nicht beteiligt ist und keine Entscheidungen trifft,  sondern nur ein kleiner Verband im Sinne der Interessenvertretung sei.

Fazit

Man sollte das nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Wenn der Versicherte ein schlechtes Risiko ist, dann könnte die PKV die Situation nutzen und die Verträge beenden. Rechtlich wäre das nicht zu beanstanden. Der gewöhnliche Aufenthalt wurde zwar nicht in eine anderes als in Paragraf 207 Absatz 3 VVG genanntes Land verlegt, aber das Land, in dem man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist plötzlich nicht mehr Teil der gesetzlichen Regelung.

Aber auch bei einem guten Risiko, das schon lange versichert ist, könnte die Verlockung der positiven Effekte auf die Abgangsordnung inklusive der massiven Vererbung von Rückstellungen verführerisch sein.

Eine Wiederherstellung des beendeten Vertrages ist, abgesehen von Antrag und Annahme, nicht möglich. Die erworbenen Rechte und Anwartschaften sind verloren. Bei Rückkehr nach Deutschland steht dann der Basistarif für die Erfüllung der Pflicht zur Versicherung zur Verfügung.

Wir können nur dringend empfehlen, dass sich die Personen, die über eine deutsche PKV verfügen – und das gilt auch für eine Zusatzversicherung, die fortgeführt wurde – deutlich vor dem 29. März 2019 qualifiziert beraten lassen.

Über den Autoren

Thorulf Müller, derKVProfi, ist Autor, Journalist, Publizist, Sachverständiger PKV und ein anerkannter Experte für das Thema Krankenversicherung und hat selbst 2011 und 2012 in Großbritannien als Berater im Umfeld des National Health Service gelebt und gearbeitet. Heute ist er als Versicherungsberater im Haus Pro Auxilium tätig, die Teil des Expertennetzwerk24 ist.

https://www.facebook.com/expertennetzwerk24/

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