Kein Anspruch auf Laser-OP bei Beihilfe

Wer Beihilfeempfänger ist, weiß um die Probleme der Abrechnungsmodalitäten von Krankenversicherung und Beihilfeträger. Eine Polizistin aus Bayern hat nun diesen Unterschied lernen müssen: Nach einer Laseroperation an den Augen zahlte die Beihilfe den Anteil von 50 Prozent nicht. Diese Entscheidung bestätigte das Verwaltungsgericht München jetzt.

Die junge Polizistin ist regelmäßig an Einsätzen mit Gewalttätern beteiligt. In diesen gefährlichen Situationen ist es ihr nicht möglich, die Fehlsichtigkeit mithilfe einer Brille auszugleichen. Ein Anspruch auf eine Augenkorrektur durch eine Operation mithilfe von Lasertechnik besitzt sie trotzdem nicht.

So urteilte das Verwaltungsgericht München jetzt: Die medizinische Notwendigkeit habe nicht bestanden. So verweist man im Urteil darauf, dass das Tragen einer Sehhilfe durchaus möglich sei (Aktenzeichen M17 K13.3362).

Umso erstaunlicher handelte die Krankenversicherung der Polizistin: Diese übernahm 50 Prozent der Kosten in Höhe von 3.000 Euro.

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