Das neuartige Corona-Virus (SARS-CoV-2) ist mittlerweile auch in Europa auf dem Vormarsch. Viele Menschen wollen deshalb gar nicht oder nur mit dem passenden Auslandskrankenversicherungsschutz verreisen. Zu Recht findet Bianca Boss, Pressesprecherin beim Bund der Versicherten (BdV). Aber: „Ob bei einem Reiserücktritt oder -abbruch die entsprechenden Versicherungen leisten, hängt von verschiedenen Faktoren ab“, sagt sie.
Grundsätzlich gilt: „Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist sehr wichtig – auch wenn keine Epidemie im Anmarsch ist“, so Boss. Sie übernehme alle Kosten, die die gesetzliche Krankenversicherung im Ausland nicht trage – beispielsweise auch den Rücktransport nach Hause.
Bei Privatversicherten sei der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung ebenfalls sinnvoll, um bei Inanspruchnahme beispielsweise eine mögliche Beitragsrückerstattung in der Vollversicherung nicht zu beeinflussen, oder den Selbstbehalt im Vollversicherungstarif nicht zahlen zu müssen.
Und ganz wichtig: „Der Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung gilt selbstverständlich auch bei Behandlungen wegen des Verdachts einer Coronavirus-Infektion“, erläutert die Expertin.
Wer nun eine bereits vor Monaten gebuchte Reise aufgrund der Umstände gar nicht mehr antreten möchte, hofft auf seine Reiserücktrittsversicherung. Doch ein Rundumsorglos-Paket sind die Policen in der Regel nicht. Laut Boss behalten die meisten Reiseveranstalter, Flug- und Bahngesellschaften sowie Unterkünfte bei Rücktritt oder Abbruch zumindest einen Anteil der Reisekosten ein – die sogenannten Stornokosten.
Wirklich kostenfrei kämen Kunden mit einer Reiserücktrittsversicherung meist nur unter besonderen Umständen davon – etwa, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgegeben habe, so Boss. „Ist dem nicht so, bieten aber auch Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherungen für den beschriebenen Fall keinen Kostenschutz. Sie sichern vorrangig Gründe ab, die in der Person des Reisenden liegen – etwa ein Unfall oder eine Erkrankung.“
Bislang warnt das Auswärtige Amt nach wie vor nur vor Reisen in die zentralasiatische Provinz Hubei – derzeit aber nicht etwa für das in Europa stark betroffene Italien.
Der Tipp der Expertin: „Beide Policen sollten ohnehin nur abgeschlossen werden, wenn im Falle der Stornierung Kosten anfallen, die die Reisenden wirtschaftlich überfordern.“
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Eine Antwort
Der Satz „…beispielsweise auch den Rücktransport nach Hause.“ ist nur bedingt richtig. In den meisten Reisekrankenversicherungspolicen heißt es i.d.R. „…medizinisch notwendiger Rücktransport…“! Wenn man also z.B. im Krankenhaus eines Landes liegt, welches einen ähnlich hohen Standart hat, wie Deutschland, besteht meist keine Notwendigkeit!