Was ist geschehen?
Eine wegen Depressionen krankgeschriebene Patientin sucht ihren Hausarzt rechtzeitig auf, um ihre fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Dieser stellt jedoch keine Folgebescheinigung aus, sondern verweist auf den Facharztbesuch der Patientin am nächsten Tag.
Nach dem damals geltenden Recht war die Bescheinigung dadurch einen Tag verspätet. Da die Frau zwischenzeitlich ihre Arbeit verloren hatte, stellte die Krankenkasse ihre Zahlungen ganz ein. Begründung: Bei einer Lücke in den ärztlichen Bescheinigungen ruht der Anspruch auf Krankengeld lediglich. Haben kranke Arbeitnehmer unterdessen allerdings ihren Job verloren, geht der Krankengeldanspruch durch eine verspätete Folgebescheinigung ganz verloren.
Das Urteil
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat am 11. Mai 2017 entschieden, dass das Versäumen des Arztes, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig zu bescheinigen, nicht zum Verlust des Anspruchs auf Krankengeld führen darf (Az: B 3 KR 22/15 R). Die Krankenkasse muss also weiterzahlen.
Die Patientin habe alles ihr Mögliches für eine rechtzeitige Folgebescheinigung getan, urteilten die Richter. Der Irrtum des Arztes dürfe ihr nicht angelastet werden, aber auch der Arzt muss laut BSG nicht für sein Versäumnis haften. Denn nach einer zwischen Ärzten und Krankenkassen ausgehandelten AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) könne eine Krankschreibung sogar eine Woche zurückwirken.
Dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, müsse ein Arzt nicht zwingend wissen, befinden die Richter.
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