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Chefarzt Sasa Maksan (rechts) führt eine Gefäßoperation am Bein eines 74-jährigen Patienten durch. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 17.08.2016 um 08:17
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lesedauer Lesedauer: ca. 00:50 Min

Ob eine Operation korrekt verläuft oder nicht – wenn eine Chefarztbehandlung abgesprochen wurde, hat es auch eine zu sein. So urteilte kürzlich der Bundesgerichtshof. Einem Patienten steht aus diesem Grund wohlmöglich bald Schmerzensgeld zu.

Was ist geschehen?

Ein Patient aus Koblenz muss wegen einer Fehlstellung der Finger an der linken Hand operiert werden. Er vereinbart einen Termin für die OP mit dem Chefarzt des Krankenhauses; tatsächlich führt aber der stellvertretende Oberarzt die Operation durch.

Es folgen erhebliche Beeinträchtigungen an der Hand, obwohl bewiesen wurde, dass die OP fehlerfrei verlaufen ist. Das Obergericht Koblenz entscheidet zuerst, dass dem Patienten kein Schmerzensgeld zusteht, da schließlich keine Fehler unterlaufen sind.

Das Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof aber widerspricht dem (Aktenzeichen VI ZR 75/15). Es habe keine Einwilligung des Patienten gegeben. Es spiele also letztlich  keine Rolle, ob die Operation richtig verlaufen sei oder nicht – der Eingriff war rechtswidrig. Man hätte den Mann vor der Operation darüber informieren müssen, dass der Chefarzt die Behandlung nicht durchführen wird. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

Das Oberlandesgericht Koblenz wird den Fall nun noch einmal verhandeln und entscheiden.

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